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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten
und seines Verteidigers am 16. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche
Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung
einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und weiterer Straftaten. Auf seinen
Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2023
die Durchsuchung der Person des Beschuldigten sowie zweier Wohnungen zum
Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet.
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Nach Vollzug der Durchsuchung hat der Beschuldigte Beschwerde gegen
diesen Beschluss und die Sicherstellung bestimmt bezeichneter Gegenstände
erhoben. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet.