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b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
20
aa) Die Durchsuchung des Beschuldigten und der beiden Objekte war zur
Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, weil unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass sie zum Auffinden der in dem Beschluss genannten
Gegenstände führen werde, mit deren Hilfe der ihm angelastete Sachverhalt
nachgewiesen werden kann.
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bb) Die Ermittlungsmaßnahme stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Tat und der Stärke des aufgezeigten
Verdachts. Nach dem konkreten Tatbild ist das Gewicht der in Rede stehenden
Delikte ganz erheblich (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB [antisemitische Beweggründe und Ziele]).
Schäfer
Berg
RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist
deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer