gespeichert: 20.09.2021, 17:32 Uhr auch in Teilen einer bloßen Kundenkartei, noch dazu einer solchen für ein feindbesetztes Gebiet, nicht erblickt werden. Die in dieser Hinsicht gegen die Darlegungen des Berufungsurteils gerichteten Revisionsangriffe müssen daher schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben. Übertragen wurde auch nur der Anspruch auf Wiedereröffnung des Betriebes, so daß die Verträge in Wirklichkeit auf die Zweitklägerin nur die Warenzeichen ohne Betrieb übertrugen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zweitklägerin den Betrieb auch weder als selbständiges Unternehmen wieder eröffnet noch ihrem Unternehmen eingegliedert. Die Erwägungen, die vorstehend zu Gunsten der Erstkläger angestellt worden sind, treffen für den Erwerb durch die Zweitklägerin nicht zu. Gegen sie muß § 8 WZG zum Zuge kommen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 WZG sind Verträge unwirksam, durch die eine dem Satz 2 des § 8 Abs. 1 entsprechende Übertragung der Warenzeichen vereinbart wird. Eine dem § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Bestimmung fehlte im früheren Gesetz, der Satz wurde 1936 neu eingefügt (vgl PMZBl 1936, 121). Die bloße Umschreibung der Warenzeichen in der Warenzeichenrolle auf die Zweitklägerin hat danach nur formale Bedeutung, ein wirkliches Recht hat die Zweitklägerin daraus nicht erworben, ihr Erwerb ist vielmehr nichtig. Das muß auch zur Nichtigkeit des gesamten Vertragsinhalts führen. Denn dieser ergibt, daß – wie auch das Berufungsgericht annimmt – der Erwerb der Zeichenrechte sein abschlußbestimmender Gegenstand war. Nach § 139 BGB sind somit die gesamten Verträge als nichtig zu betrachten. 3. Zu dem rechtlichen Schicksal des Warenzeichenrechts bei unwirksamer Übertragung ist zu bemerken: Für den im Gesetz vorgesehenen Fall ist in der Rechtslehre streitig, ob das Warenzeichen durch Trennung vom Geschäftsbetrieb und alleinige Veräußerung ohne diesen Betrieb oder umgekehrt durch Veräußerung des Geschäftsbetriebs ohne das Warenzeichen erlischt, oder ob es bei dem ursprünglichen Berechtigten bleibt. Die erste Ansicht wird vom Reichsgericht festgehalten (RGZ 56, 369), ihr BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 144 tritt Hagens bei (Warenzeichenrecht zu § 7 Anm. 5, § 9 Anm. 9). Dieselbe Auffassung liegt auch der Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1935, 315 (Germosan) zugrunde. Anderer Meinung ist vor allem Pinzger, der den Untergang des Warenzeichens als Folge der Trennung vom Geschäftsbetrieb verneint, und ihm stimmt Baumbach-Hefermehl zu (Pinzger, Warenzeichenrecht, 2. Aufl. § 8 Anm. 14, 17, § 11 Anm. 6 und 12, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 6. Aufl. zu WZG § 1 Anm. 2 D, § 8 Anm. 1 B, 4 B, 4 G, § 11 4 B, 4 C). Dem entgegen hatte das Reichsgericht noch unter der Geltung des alten Gesetzes im Urteil vom 24. April 1934 (MuW 1934 S 276 ff, 278 links) die Löschungsklage für berechtigt erklärt, weil der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehörte (Cito), auf den Erwerber des Zeichens nicht mit übergegangen war. Weder das Warenzeichengesetz von 1891 noch das Gesetz vom 5. Mai 1936 enthalten eine ausdrückliche Vorschrift darüber, welche Folgen die Trennung des Warenzeichens vom Betrieb für den Bestand des Zeichenrechts nach sich zieht. § 8 Abs. 1 Satz 2 stellt, übereinstimmend mit dem früheren § 7, nur das positive Erfordernis auf, daß das Warenzeichen ohne den Geschäftsbetrieb oder den Teil, zu dem es gehört, nicht auf einen andern übergehen kann. § 11 Abs. 1 Nr. 2 gibt jedem Dritten die Befugnis, die Löschung des Zeichens herbeizuführen, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehört, nicht mehr fortgesetzt wird. Die Folgerung, die unter früherem Recht gezogen wurde, daß das Zeichen bei Trennung vom Geschäftsbetrieb, wenn es zum » Leerzeichen« geworden war, erlösche, ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Solange die Löschung des Zeichens nicht herbeigeführt ist, z. b. auf Klage aus § 11 Abs. 1 Nr. 2, bleibt das Warenzeichen formell bestehen, freilich behaftet mit dem Mangel der inneren Rechtsunwirksamkeit als Folge der Trennung vom Betrieb, so daß die Eintragung in der Zeichenrolle nur noch formale Bedeutung besitzt (RGZ 151, 10 [17, 18] Nafalan). Obwohl das Gesetz zum Schutz der Allgemeinheit jedem die Möglichkeit gegeben hat, die Löschung des Warenzeichens herbeizuführen, bleibt das Zeichen selbst trotz Veräußerung des Betriebes bei dem ursprünglichen Erwerber. Das Gleiche muß auch dann gelten, wenn das Warenzeichen BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 145 allein veräußert wurde, der Betrieb aber in der Hand des Veräußerers verblieb (vgl Pinzger, Warenzeichenrecht, 2. Aufl. § 8 Anm. 14, § 11 Anm. 12; Baumbach-Hefermehl, 6. Aufl. zu WZG § 8 Anm. 4 G und § 11 Anm. 4 C). In entsprechendem Gedankengang müssen im vorliegenden Fall bei rechtsunwirksamer Übertragung die Erstkläger weiterhin als berechtigte Träger des Warenzeichenrechts in der obenerörterten Gestaltung betrachtet werden. Sie bleiben es bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wiedereröffnung eines Geschäftsbetriebs als möglich und zumutbar gegeben ist. Ob die Erstkläger bis zum Jahre 4/5

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