gespeichert: 20.09.2021, 17:32 Uhr »well« aufweisen. Ihr Hauptzeichen »Wella« verwendet sie vorwiegend für Dauerwellaparate zur Haarbehandlung. Am 23. März 1950 schlossen die Erben mit dieser Firma einen Vertrag, in dessen § 1 es heißt, daß die Absicht, den zerstörten Geschäftsbetrieb des Erblassers Fr. fortzusetzen, bestanden habe und weiter bestehe, sobald die BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 139 Möglichkeiten hierzu gegeben seien. In § 2 übertragen die Erben (Erstkläger) auf die Firma (Zweitklägerin) den Anspruch auf Wiedereröffnung des früher unter der Firma Fr. betriebenen Geschäfts mit dem Recht, fortan das Warenzeichen »Lockwell« zu benutzen. Nach § 3 wird auch das Warenzeichen »Lockowell« der Zweitklägerin übertragen. In § 4 bewilligen die Erstkläger die Umschreibung der beiden Warenzeichen in der Zeichenrolle auf die Zweitklägerin. § 5 legt das Entgelt mit 2 000 DM fest, das die Zweitklägerin an die Erstklägerin zu zahlen hatte. In § 6 übertragen die Erstkläger alle Ansprüche auf Schadenersatz für von Dritten in der Vergangenheit begangene Verletzungen der beiden Warenzeichen auf die Zweitklägerin, die für berechtigt anerkannt wird, die Ansprüche selbständig im Klageweg zu verfolgen. Am selben Tage schlossen die beiden Klageparteien einen weiteren (privatschriftlichen) Vertrag, inhalts dessen sie vereinbarten, daß die Zweitklägerin die Befugnis zur Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes auf die Erstkläger zurückübertragen und ihnen die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes ermöglichen solle, sobald der am 21. Mai 1935 geborene älteste Sohn das 21. Lebensjahr vollendet haben würde. Die Beklagte betreibt die Fabrikation von Haarwicklern aus Kunstharz, die sie unter der Bezeichnung » Lockwell« in Verkehr bringt. Nach Behauptung der Beklagten ist das Lockwell-Verfahren unter dieser Bezeichnung im allgemeinen Gebrauch. Die Kläger betrachten das Verhalten der Beklagten als Verletzung des zeitlich älteren, früher Fr. und jetzt der Zweitklägerin zustehenden Warenzeichens Lockwell. Sie haben auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der auf Einwilligung in die Löschung der Klagezeichen erhobenen Widerklage stattgegeben. Auf die Revision der Kläger wurde die Widerklage abgewiesen, auf die Klage der Erstkläger das von ihnen begehrte Verbot der Benützung des Zeichens Lockwell gegen die Beklagte ausgesprochen und die Klage der Zweitklägerin abgewiesen. Zur Entscheidung über die weiteren Klageanträge der Erstkläger wurde die Sache zurückverwiesen. BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 140 Aus den Gründen: Die Kläger verfolgen gemeinsam die gleichen Klagansprüche, ohne zwischen der Rechtsstellung der Erstkläger und der Zweitklägerin zu unterscheiden. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, zur Klage sei nur der eingetragene Zeicheninhaber befugt. Schon aus diesem formellen Grunde verneint das Berufungsurteil die Aktivlegitimation der Erben zur Erhebung der Klagansprüche. Es führt weiter aus, daß Gleiches auch für den Fall einer lediglich treuhänderischen Übertragung der den Erstklägern zustehenden Zeichenrechte gelten müsse, denn auch bei lediglich treuhänderischer Zeichenübereignung seien die aus den Zeichenrechten entspringenden Klagbefugnisse auf die Zweitklägerin übergegangen. Was die der Zweitklägerin auf Grund der Verträge mit den Erstklägern erwachsenen Warenzeichenrechte angeht, so verneint das Berufungsgericht die Berechtigung der Klaganträge mit doppelter Begründung: Die Zweitklägerin habe durch die Übertragungsverträge wirksam Zeichenrechte nicht übertragen erhalten. Denn hierfür sei gemäß § 8 WZG die gleichzeitige Übertragung des Geschäftsbetriebes, zu dem die Zeichenrechte gehörten, notwendig. Ein solcher Geschäftsbetrieb habe aber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr bestanden. Selbst ein Betriebsbestandteil in Gestalt einer Kundenkartei für Ostpreußen könne, da trotz Aufforderung nicht vorgelegt, nicht als noch vorhanden gewesen angenommen werden. Die Absicht späterer Wiedereröffnung des Betriebes sei dem nicht gleichzustellen. Aus der besonderen Lage der Erstkläger als rassisch Verfolgter könne in Rücksicht auf die Verkehrssicherheit und angesichts des bewußten Unterlassens jeder Wiedereröffnung des Betriebes nichts Abweichendes hergeleitet werden. Weiter aber seien die von der Zweitklägerin erhobenen Ansprüche auch deshalb nicht begründet, weil sie die Zeichen in unlauterer Absicht nur erworben habe, um die Beklagte in ihrem Geschäftsbetrieb lahmzulegen. 2/5

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