gespeichert: 20.09.2021, 17:32 Uhr
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlicher Beanstandung Anlaß. Träger des Warenzeichenrechts ist
gemäß § I WZG ein Geschäftsbetrieb. Sein Fortfall begründet eine Löschungsklage (WZG § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2), die geBGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 141
mäß § 15 Abs. 2 WZG rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt hat, in dem der Geschäftsbetrieb fortgefallen ist. Auch die
Übertragung des Warenzeichenrechts ist von gleichzeitiger Übertragung des Geschäftsbetriebs abhängig und eine
abweichende Vereinbarung unwirksam. Die Bindung des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb, wie sie § 8 WZG festlegt ist
in den letzten Jahren allerdings in Zweifel gezogen worden (Bußmann GRUR 1949, 170 ff; Reimer GRUR 1949, 181 ff und
Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 2. Aufl.;S 208 ff bes. Anm. 10, S 215; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund
Warenzeichenrecht, 6. Aufl. zu § 8 WZG Anm. 1 B und 4 G). Der erkennende Senat hat jedoch (wie auch das RG in RGZ 169,
240) an der gesetzlichen Vorschrift des § 8 WZG grundsätzlich festgehalten (BGHZ 1, 243 = Lindenmaier-Möhring
Nachschlagewerk WZG § 8 [Nr. 1]). Bei der Schaffung des § 8 WZG ist nur an normale Zeitläufe gedacht worden, in denen
Einstellung und Fortführung eines Geschäftsbetriebes im wesentlichen nur durch wirtschaftliche Rücksichten bedingt und
willkürliche Eingriffe von hoher Hand in das Erwerbsleben nicht zu befürchten waren.
1. Im vorliegenden Fall sind jedoch besondere Verhältnisse gegeben, die eine abweichende Auffassung rechtfertigen.
Auszugehen ist davon, daß der alte Geschäftsbetrieb des Erblassers Fr. durch Eingreifen der Staatsgewalt endete, das nach
Auffassung der damaligen Gewalthaber zwar als berechtigt angesehen wurde, von der in § 8 WZG zugrunde gelegten
Rechtsordnung aber so weit entfernt ist, daß es als von ihr nicht in Rücksicht gezogen behandelt werden muß. Noch im
gleichen Jahr, in dem der Betrieb geschlossen war, starb Fr. , nachdem er mit Gewalt von Familie und Geschäft getrennt
worden war. Etwa ein Jahr später wurde das Geschäft mit allem, was sich etwa noch in den Geschäftsräumen befand,
vernichtet. Es blieben nur unbedeutende Reste in Gestalt der Kartothek über die Kunden in Ostpreußen, ferner eine
Kundenliste und gewisse Unterlagen, die die Witwe aufbewahrte. Ihre Absicht, den Rest des Geschäfts ihren Söhnen zu
erhalten und in Zukunft den Betrieb wieder aufzunehmen, ergibt sich ohne weiteres aus den mit der Zweitklägerin
geschlossenen Verträgen. Die außergewöhnlichen Zeitumstände, die Zerrüttung des normalen Geschäfts-und WirtBGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 142
schaftslebens nach dem Zusammenbruch, der Verfall der Währung, die Folgen der Aufteilung Deutschlands in verschiedene
Besatzungszonen und die Erschwerung des Verkehrs mit Berlin standen einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs
entgegen. Nach der Währungsänderung kamen die Schwierigkeiten der ersten Monate unter der neuen Währung hinzu, in
denen die flüssigen Mittel äußerst knapp waren. Diese Lage hatte sich zwischen der Währungsänderung und dem Abschluß
der Verträge vom 23. März 1950 nicht wesentlich geändert.
2. Es fragt sich, ob eine tatsächliche Lage dieser Art dazu führen muß, daß ein äußerlich fortbestehendes Warenzeichen der
Löschungsklage gemäß § 11 Abs.I Ziff. 2 WZG ausgesetzt ist. Das ist zu verneinen. Zwar muß nach §§ 1, 8 WZG das Zeichen
mit einem bestimmten Geschäftsbetrieb verbunden sein, um rechtswirksam bestehen zu können (RGZ 146, 325 [331]). Das
war bei der Eintragung der beiden Warenzeichen auch der Fall. Die Schließung des Geschäftsbetriebes durch die
Staatsbehörden, die nach heutiger Rechtsauffassung als rechtswidrig anzusehen ist und in geeigneten Fällen sogar zu
Rückerstattungsansprüchen führen mag, kann einer Loslösung des Warenzeichens vom Betrieb auf Grund einer
Entschließung des Berechtigten, wie sie das Gesetz zugrunde legt, nicht gleichgesetzt werden. Es muß vielmehr aus diesem
Fortfall des Geschäftsbetriebs und den seiner alsbaldigen Wiedereröffnung entgegenstehenden Schwierigkeiten die Folgerung
gezogen werden, daß so lange, als ein Wille zur Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs fortbesteht, aber infolge derartiger
Schwierigkeiten nicht in die Tat umgesetzt werden kann, das Warenzeichenrecht innerhalb angemessener Zeit als voll
rechtswirksam fortbestehend angesehen werden muß, auch ohne daß es mit einem lebenden Betriebe verbunden ist. Die
Ausübungsmöglichkeit der Rechte aus dem Warenzeichen muß als weiter bestehend angenommen werden. Andernfalls würde
das Warenzeichen ein unwirksames Instrument darstellen und nicht geeignet sein, Eingriffen von Wettbewerbern jüngerer
Rechtsposition entgegenzutreten. Die Warenzeichen waren in dieser Rechtsposition durch Erbgang auf die jetzigen Erstkläger
übergegangen. Ein wirklicher Betrieb im Sinne eines lebenden wirtschaftlichen Unternehmens war jedoch
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nicht mehr vorhanden, konnte also auch durch die Verträge vom 23. März 1950 nicht auf die Zweitklägerin übergehen. Er kann
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