- Quelle: beck-online DIE DATENBANK abgelehnt werden müssen. Zum anderen konnten die Berechtigten bis zum Ablauf der Anmeldefrist der §§234, 235 in Verbindung mit §189 Abs. 1 BEG nicht wissen, daß ihnen 1965 ein neues Änderungsgesetz ein Rentenwahlrecht einräumen würde. Schließlich zeigt §237 BEG, daß ein nach dem Bundesergänzungsgesetz neu begründetes Rentenwahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß nach Landesrecht eine Berufsschadensentschädigung zuerkannt worden ist und dieses Landesrecht ein Rentenwahlrecht nicht vorsah. Auch diese Vorschrift setzt demnach keine Überleitung der landesrechtlichen Entscheidung über die Kapitalentschädigung in eine bundesrechtliche voraus, sondern gewährt die Ersetzungsbefugnis auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelung. Nach §237 BEG bedurfte es nur insoweit eines Tätigwerdens des Berechtigten, als er die Rentenwahl auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes innerhalb der vorgesehenen Antragsfrist erklären mußte. Ähnlich war die Rechtslage beim Übergang zum Bundesentschädigungsgesetz nach Art. III Nr. 9 und 10 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesergänzungsgesetz. Ein entsprechendes Antragsrecht zwecks Ausübung der Wahl sieht nunmehr Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG vor. b) Nicht anders ist die Rechtslage aber selbst dann, wenn sich die nach Landesrecht festgesetzte Kapitalentschädigung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz erhöht, der Berechtigte aber von der Möglichkeit eines entsprechenden Neuantrags oder einer Vergleichsanfechtung keinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Rentenwahlrecht für den Berufsschaden ist nur von der Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs als solchen abhängig, nicht dagegen von der Höhe dieses Anspruchs. Bei der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten spielt die Höhe der Kapitalentschädigung überhaupt keine Rolle (§81 Satz 2 BEG). Bei den im privaten Dienst Geschädigten errechnet sich zwar die Rente aus der Höhe der zuerkannten Kapitalentschädigung (§93 Satz 2 BEG); diese ist aber für den Anspruch auf Rente als solche und damit für das Rentenwahlrecht ohne rechtliche Bedeutung. Der Berechtigte kann lediglich die zu wählende Rente nicht aus der erhöhten Kapitalentschädigung verlangen, wenn er die früheren Verbesserungen dieses Anspruchs nicht geltend gemacht hatte. 4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§189, 189 a in Verbindung mit §§231 ff BEG (RzW 1966, 369 Nr. 28; 1972, 72 Nr. 28) steht dieser Auslegung des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nicht entgegen. Dort handelte es sich nicht um die Überleitung eines bereits zuerkannten Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen in den bisher nicht gewählten, aber nunmehr wählbaren Anspruch, sondern um die Frage einer wirksamen Antragstellung nach §189 BEG. Da die Rentenwahl in formeller Hinsicht nur die Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs voraussetzt und ihre Ausübung an eine besondere Wahlfrist gebunden ist, ist eine Überleitung in das Bundesrecht nur insoweit notwendig, als der nach Landesrecht zuerkannte Kapitalentschädigungsanspruch nicht dem Anspruch entspricht, wie er im Bundesentschädigungsgesetz geregelt ist. "Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen" im Sinne von Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG lassen sich nur nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmen. Wenn das Landesrecht diesen Grundsätzen nicht entsprach, kann die nach Landesrecht festgesetzte Kapitalentschädigung nicht ohne weiteres der Zuerkennung der Rente zugrunde gelegt werden. Es bedarf daher in diesen Fällen der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. §93 Satz 2 BEG) nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zuzuerkennen wäre. Diese Prüfung spielt aber nur für die Frage, ob eine Ersetzungsbefugnis nach BEG in Betracht kommt, und gegebenenfalls für die Höhe der Rente eine Rolle und kann deswegen im Rahmen des Verfahrens http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373805 4 von 5 11/22/2022

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