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nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG durchgeführt werden. Einer besonderen Überleitung nach §§231 ff
BEG bedarf es hierfür nicht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: Der für den Erblasser durch Vergleich vom
9./18. September 1952 nach dem Berliner Entschädigungsgesetz zuerkannte
Kapitalentschädigungsanspruch ist zwar möglicherweise seiner Höhe nach anders berechnet
worden, als er nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu berechnen wäre. Das ist für die Frage der
Rentenwahl und der Rentenhöhe (vgl. §81 Satz 2 BEG) aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist
daher nur, ob dem Erblasser auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des BEGSchlußgesetzes ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschaden zugestanden hätte. Das
kann nicht zweifelhaft sein. Dem wegen seiner jüdischen Rasse aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit als Notar und Rechtsanwalt verdrängten Erblasser würde auch nach dem
Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§75, 76 BEG zustehen.
Das beklagte Land hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
Da der nach Landesrecht zuerkannte Anspruch auf Kapitalentschädigung somit auch nach den
Vorschriften des BEG begründet ist, ist der Klägerin die Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEGSchlußG eröffnet. Die Frist zur Ausübung der Wahl (30. September 1966) hat die Klägerin gewahrt.
Wegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Rentenwahl nach §86 Abs. 2, 4 BEG sowie
wegen der Berechnung der Rentenrückstände und der laufenden Rentenzahlungen ergeben sich
keine Beanstandungen. Insoweit besteht auch kein Streit zwischen den Parteien.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 2.3.1972 – IX ZR 264/68, BeckRS 1972, 31373805
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373805
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11/22/2022