hier, daß nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft die Ursachen der Entstehung und Entwicklung der Coronar-Sklerose weitgehend im dunkeln liegen und das Zusammenwirken der hier möglichen Ursachen über einen längeren Zeitraum hinaus selten aufgehellt werden kann. Auf die Schwierigkeiten bei der ärztlichen Beurteilung gerade dieser Erkrankung ist in dem Beschluß des Senats, abgedruckt RzW 1961, 229 Nr. 26, anhand ärztlichen Schrifttums besonders hingewiesen worden. 4. Nach alledem wird das Berufungsgericht die Frage des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens, dessen Anfang und Ende mit Hilfe eines neuen Gutachtens klären müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §225 BEG.

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