durch Verfolgungsmaßnahmen mitverursacht worden sei. Ob diese Verfahrensrüge berechtigt
ist, braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil entscheidungserhebliche Mängel bei der
Anwendung des sachlichen Rechts aufweist, so daß es schon aus diesem Grunde nicht
bestehen bleiben kann. 3. Wie sich aus dem Gutachten des genannten Arztes ergibt, war die
Erwerbsfähigkeit des Klägers schon Jahre vor dem Beginn der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft herabgesetzt, und zwar durch eine Teilversteifung des rechten Armes und
durch mittelstarke Krampfadern an beiden Unterschenkeln. Wurde der Kläger später durch ein
Herzmuskelleiden noch mehr in seiner Erwerbsfähigkeit herabgesetzt, so wirkt das
Hinzutreten weiterer Leiden sich in aller Regel stärker aus, als wenn das neue Leiden nur für
sich allein die Erwerbsfähigkeit gemindert hätte. Der als Schneider durch die Teilversteifung
des rechten Armes und die Krampfadern behinderte Kläger wurde also durch das
Herzmuskelleiden stärker betroffen als wenn dies nur für sich allein bestanden hätte. Die
richtige Bewertung des später hinzugekommenen, nach Ansicht des Berufungsgerichts
verfolgungsbedingten Herzmuskelschadens läßt sich in derartigen Fällen vielfach durch die
Anwendung der sogenannten Lohmüller'schen Formel erreichen. Dies hat der Senat in
der RzW 1961, 67 Nr. 22 abgedruckten Entscheidung dargelegt. Diesen Gedanken
entsprechend verringert sich aber die zunächst festgestellte Erwerbsminderung später, wenn
nach dem Entstehen eines verfolgungsbedingten Leidens weitere
Gesundheitsschäden auftreten, die die Erwerbsfähigkeit noch weiter herabsetzen, aber mit
dem Verfolgungsschicksal nichts zu tun haben. Auch das ist bei dem Kläger der Fall. Er
mußte sich nämlich nach dem erwähnten Gutachten im Jahre 1957 einer Blasensteinoperation
unterziehen, die Folgen dieses Eingriffs und des ihm zugrunde liegenden Leidens haben die
Erwerbsfähigkeit des Klägers, für sich betrachtet, um 25. v.H. gemindert. Wie in dem
erwähnten Urteil des Senats dargelegt ist, muß in einem solchen Falle jeweils die während der
einzelnen Zeitabschnitte bestehende Erwerbsminderung im ganzen festgestellt werden und im
Vordergrund stehen. Alsdann ist wiederum für jeden Zeitabschnitt zu bestimmen,
welcher Anteil der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf verfolgungsbedingte Ursachen
zu beziehen ist. Dies setzt auch voraus, daß die Entstehung und Entwicklung des
Herzmuskelschadens näher aufgeklärt wird. Der Zeitpunkt, in dem erstmals ein EKG
angefertigt wurde, gibt keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Manifestation eines
Herzmuskelleidens ab. Ein derartig weiter zeitlicher Abstand zwischen
Verfolgungserlebnissen und Manifestation nötigt nach aller Erfahrung zu besonderer Vorsicht
bei der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges (vgl. Hand, Zur Definition der
anlagebedingten Beiden im Sinne des §4 der 2. DV-BEG, RzW 1961, 103). Hinzu kommt