- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
davon aus, daß D. den Juden nicht aus uneigennützigen Motiven geholfen, sondern nur deshalb
beigestanden hat, um selbst gut zu verdienen.
1.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verfolgung des verstorbenen
Ehemannes der Klägerin wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verneint.
Wer ausschließlich aus eigensüchtigen Beweggründen Handlungen begangen hat, die von den
nationalsozialistischen Machthabern mißbilligt und mit Gewaltmaßnahmen beantwortet worden
sind, war kein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des §1 BEG. Wie der erwähnte
Vermerk auf dem Schutzhaftbefehl zeigt, haben die nationalsozialistischen Machthaber den
Ehemann der Klägerin auch nicht als politischen Gegner angesehen.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß D. aus Gründen der Rasse (§1 BEG)
Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß eine Verfolgung aus Gründen der Rasse nicht
die Zugehörigkeit des Geschädigten zu einer Personengruppe voraussetzt, die der
Nationalsozialismus wegen ihrer Hasse verfolgt hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19.
September 1956 - IV ZR 140/56 = LM Nr. 1 zu §6 BEG 1956; vom 24. November 1956 - IV ZR
189/56 = LM Nr. 2 zu §6 BEG). Wer dazu beigetragen hat, das Los der Juden erträglicher zu
gestalten oder ihre Flucht aus dem Machtbereich des Nationalsozialismus zu erleichtern, und
deshalb von Gewaltmaßnahmen getroffen worden ist, ist wegen seiner Beziehung zu Angehörigen
der "artfremden, minderwertigen" Rasse verfolgt worden.
Nicht nur menschliche Bindungen, sondern auch schon flüchtige geschäftliche Kontakte zwischen
Angehörigen der verfolgten Rasse und Personen "arischer" Abstammung waren nach der
Rassenlehre des Nationalsozialismus verpönt. Dabei war entscheidend, daß jede solcher
Beziehungen zu der von den nationalsozialistischen Machthabern mit allen Mitteln erstrebten
vollständigen Absonderung der Juden im Gegensatz stand. Diese Absonderung der Juden bildete
eine Vorstufe oder schon einen Teil ihrer Unterdrückung und späteren Vernichtung. Deshalb wurde
derjenige, der Verbindungen zu Juden unterhielt, verfolgt, ohne daß die nationalsozialistischen
Machthaber besonders danach fragten, welche Beweggründe bei dem "arischen" Beteiligten eine
Rolle gespielt hatten.
Für die Auslegung des §1 Abs. 1 BEG und die Beurteilung von Entschädigungsansprüchen, die von
den verfolgten Opfern in derartigen Fällen erhoben werden, kann es daher nur auf objektive
Merkmale ankommen. Es entscheidet also die Zugehörigkeit oder Verbindung zu einem
Personenkreis, den der Nationalsozialismus als "artfremd" ausmerzen wollte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß ein Nichtjude, der Verbindungen zu Juden
unterhielt, nicht deshalb zu entschädigen ist, weil er sich durch sein Verhalten Verdienste erworben
hat. Die Entschädigungspflicht beruht vielmehr darauf, daß ihm aus den erwähnten Gründen
Unrecht zugefügt worden ist. Nach langer geschichtlicher Entwicklung war es bis zum Aufkommen
des Nationalsozialismus zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß
Abstammungsmerkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse aufweisen, keinen Anknüpfungspunkt
für ungleiche Behandlung abgeben dürfen. Daß solche Merkmale schon gar keinen
Rechtfertigungsgrund für die Verhängung schwerster, alle Lebensbereiche treffende Sanktionen
bilden können, liegt auf der Hand und bedarf weiter keiner Begründung.
b)
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382498
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3/16/2022