- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 197/59LG Hamburg; OLG Hamburg28.01.1959 BeckRS 1960, 31382498 BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 197/59LG Hamburg; OLG Hamburg28.01.1959 Titel: BGH: Urteil vom 22.04.1960 - IV ZR 197/59 Normenkette: § 1 Abs. 1 BEG Amtlicher Leitsatz: Aus Gründen der Rasse Verfolgter ist auch derjenige, der aus eigennützigem anstößigen Gewinnstreben Juden bei der Auswanderung Hilfe leistete, sofern er wegen seiner Verbindung zu Juden Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist. Schlagworte: Verkündet am 22. April 1960 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am ... April 1958 verstorbenen W. D.. Der Erblasser war im Jahre 1924 wegen versuchten schweren Raubes zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Jahre 1930 erhielt er wegen aktiver Beamtenbestechung 100 RM Geldstrafe, 1935 wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 40.000 RM. Im Jahre 1934 wurde gegen ihn wegen fortgesetzter aktiver Beamtenbestechung eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und eine Geldstrafe von 5.000 RM verhängt, weil er als Hausmakler einen Beamten des H. Wohnungsamts und einen seiner Untergebenen laufend bestochen hatte, um Vorteile bei der geschäftsmäßigen Vermittlung von Wohnungen zu erlangen. Am 18. November 1940 wurde D. verhaftet, zunächst als Schutzhäftling festgehalten und später in Untersuchungshaft überführt. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn am 26. Mai 1941 wegen Vergehens gegen §§1 und 10 der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (RGBl I 107) unter Anwendung des damals geltenden §2 StGB zu 6 Monaten Gefängnis, die durch die erlittene Schutz- und Untersuchungshaft verbüßt waren. Er wurde auf freien Fuß gesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: D. hatte sich seit Februar 1939 als Spediteur betätigt. Um Aufträge für Speditionen ins Ausland zu erhalten, hatte er seine http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382498 1 von 4 3/16/2022

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