226 3. Nach der Satzung kann der Ausschluß eines Mitglieds nur in einem geregelten Ehrenratsverfahren erfolgen. Zahlreiche Urkunden aus dem beschlaguahmten Material beweisen jedoch, daß man sich über diese Bestimmung hinweggesetzt hat, während nicht ein einziger Beweis für die satzungsgemäße Durchführung eines Ausschlußverfahrens gefunden wurde. Vielfach haben überhaupt nichtlegitimierte Funktionäre willkürlich Mitglieder ausgeschlossen (Urk. 21, 22, 23, 23 a, 29, 33, 33 a, 35). In der Regel erfolgte der Ausschluß durch "einstweilige Verfügung" des Kreisvorstandes (z.B. Urk. 30 bis 32), die vom Vorsitzenden des Kreisehrenrates gegengezeichnet wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung wurde ein Einspruch an den Landesverband gewährt. Als der frühere Bezirksgeschäftsführer Narath davon Gebrauch machte und während des Einspruchverfahrens freiwillig seinen Austritt erklärte, wurde das Ehrengerichtsverfahren trotz des Austritts durchgeführt und durch Entscheidung des Landesehrenrats vom 9. Januar 1952 (Urk. 34) die einstweilige Verfügung auf Ausschluß für "rechtsgültig" erklärt. Diese Praxis folgt genau dem Verfahren in der NSDAP: "In dringenden Fällen kann der Ausschluß durch den Hoheitsträger im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Parteigerichts erfolgen. Hiergegen ist Einspruch ... zulässig. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Kraft. In jedem Fall ist bei Einspruch ein Parteigerichtsverfahren durchzuführen. Wenn dieses den Ausschluß gutheißt, ist dem Beschuldigten mitzuteilen, daß der Ausschluß nunmehr endgültig ist ... Erfolgt der Austritt, um dem Ausschluß zuvorzukommen, so ist das ordentliche Parteigerichtsverfahren trotzdem durchzuführen." (Organisationsbuch der NSDAP, 3. Aufl. 1937, S. 6/7). Der kollektive Ausschluß von Mitgliedern wurde in einer Reihe von Fällen dadurch herbeigeführt, daß man die Gebietsverbände, denen sie angehörten, auflöste. Auch diese Maßnahme erfolgte häufig willkürlich und nicht durch den nach der Satzung zuständigen Parteirat, sondern durch nichtlegitimierte Funktionäre. So hat z.B. der Bereichsleiter Hopp den Ortsverband Nienburg aufgelöst, weil sich dort eine "oppositionelle Clique" gebildet habe, und nach Entfernung der Opposition hat er in der gleichen Versammlung den Ortsverband Nienburg neu gegründet (Urk. 12, 12 a). Dieses Verfahren wurde nachträglich vom Parteirat sanktioniert (Urk. 12 b). In ähnlicher Weise wurde der Ortsverband Peine von dem Bezirksleiter Schmidt aufgelöst (Urk. 13). Durch Beschluß des Kreisverbandsvorstandes von Diepholz vom 14. September 1951 (Urk. 14) wurde der Ortsverband Sulingen aufgelöst, weil ein Mitglied des Ortsverbandes entgegen einer allgemeinen Anweisung in einer BHE-Versammlung zur Diskussion gesprochen hatte und "berechtigte Veranlassung zu der Annahme besteht, daß im Ortsverband Sulingen eine weitere Anzahl von Mitgliedern zu ähnlichen Entgleisungen fähig sind". Die willkürliche Auflösung von Orts- und Kreisverbänden nahm offenbar solchen Umfang an, daß sich der Hauptgeschäftsführer Heller in einem Schreiben vom 25. September 1951 (Urk. 14 b) an den Landesleiter Finke zu dem Hinweis veranlaßt sah, daß nur in dringenden Fällen gemäß § 25 der Satzung eine dem Parteirat nachgeordnete Stelle einen Gebietsverband auflösen und daß § 25 der Satzung nicht mißbraucht werden dürfe. 227 Wie willkürlich bei der Auflösung von Gebietsverbänden vorgegangen wurde, ergibt sich u.a. auch aus folgendem Vorgang: Der Kreisverband Bielefeld wurde von dem Vorstandsmitglied Dr. Krüger aufgelöst, weil angeblich ein dem Kreisverband angehörendes Landesvorstandsmitglied, Horst Morgenbroth, im Verdacht stand, kommunistischer Spitzel zu sein (Anl. 6 zum Sitzungsprotokoll). Durch die Auflösung des Kreisverbandes verloren sämtliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis auf den angeblichen kommunistischen Spitzel Morgenbroth, dem sie nach wie vor als Mitglied des Landesvorstandes zugesprochen wurde (Urk. 17, 17 a). 228 e) Aus diesen Vorgängen wird deutlich, daß in der SRP eine diktatorische Führung von oben nach unten gehandhabt wurde. Aus mehreren Auslassungen ergibt sich, daß die SRP nach Art eines politischen Ordens aufgezogen werden sollte, der auf dem Prinzip des absoluten Gehorsams beruht (Rundschreiben der Parteileitung vom 23. September 1950 Urk. 190). In einem Schreiben vom 25. Dezember 1950 (Urk. 11) offenbart der Parteivorsitzende seine Absicht, den Parteiapparat "nach Grundsätzen eines Offizierskorps" aufzubauen und "den rücksichtslosen Umbau im Sinne von Kader-Organisationen vorzunehmen". Am 28. Juni 1951 (Urk. 11 b) mahnt der Landesleiter Finke den Parteivorsitzenden, die Partei in stärkerem Maße als bisher auf sich selbst auszurichten. In einem Schreiben vom 2. Juni 1951 (Urk. 191) appelliert der Landesleiter von Baden, Förster, an die unbedingte Gefolgschaftstreue, die selbst dann erforderlich sei, wenn man einmal ein Unrecht hinnehmen müsse. 229 Diesem Führungssystem entspricht es, daß in der Regel die Funktionäre ernannt und nicht gewählt wurden. Aus einer großen Zahl von Urkunden (z. B. Urk. 24 bis 28) ergibt sich, daß die Ortsverbands und Kreisvorsitzenden "kommissarisch" von oben eingesetzt wurden; selbst wenn eine Wahl gemäß der Satzung nachgeholt wurde, war es selbstverständlich, daß die eingesetzten Funktionäre auch gewählt wurden. Kennzeichnend ist ein Schreiben des Bezirksleiters von Heidelberg vom 5. Mai 1951 (Urk. 20), in dem es heißt: "Hiermit beauftrage ich Sie mit der kommissarischen Leitung des Kreisverbandes Heidelberg der SRP. Ihre offizielle Ernennung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung der Mitglieder." 230 f) Auch die Bildung von Nebenorganisationen, wie der "Reichsfront", der "Reichsjugend" und des "Frauenbundes", geschah ganz offensichtlich nach dem Vorbild der NSDAP. Die Reichsfront war als Kampf und Kerntruppe nach Art der SA und SS gedacht und wurde auch ähnlich eingeteilt. Das Führerprinzip kam in ihr verstärkt zum Ausdruck. Für die Reichsjugend waren sogar die gleichen Uniformen wie für die HJ vorgesehen, nur mit dem Unterschied, daß die Farbe des Hemdes olivgrün statt braun war. Dem Frauenbund waren die gleichen Aufgaben wie die der NS-Frauenschaft und zusätzlich die der NSV zugedacht. Da immerhin diese Nebenorganisationen noch keine Bedeutung erlangt haben, die Reichsfront kurz nach der Gründung aufgelöst wurde und die Reichsjugend sich infolge parteiinterner Auseinandersetzungen ihres Führers Matthaei von der Partei trennte, wird davon abgesehen, auf diese Nebenorganisationen näher einzugehen. 231 g) Nach dem oben unter E. Gesagten muß die Tatsache, daß die Organisation der SRP auf dem Führerprinzip aufgebaut ist und daß die Satzung und ihre Handhabung demokratischen Grundsätzen weitgehend widerspricht, im Zusammenhang mie der deutlichen Anlehnung der SRP an das Organisationsbild der NSDAP zu dem Schluß führen, daß sie ebenso wie jene danach strebt, die eigene Organisationsstruktur auf den Staat zu übertragen, sobald sie zur Macht gekommen ist, und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.

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