217
c) 1. An der Spitze der Partei steht der erste Parteivorsitzende. Er wird von dem Parteirat gewählt, dem er selbst nebst den
Parteigründern und vier weiteren auf seinen Vorschlag gewählten Vorstandsmitgliedern angehört. Im übrigen gehören zum Parteirat die
von den Landesdelegiertenversammlungen gewählten Landesvorsitzenden. Außerdem kann der Parteivorsitzende noch so viele
Mitglieder in den Parteirat berufen, daß er zusammen mit den Parteigründern, den auf seinen Vorschlag gewählten
Vorstandsmitgliedern und den von ihm berufenen Mitgliedern stets um eine Stimme das Ubergewicht über die Landesvorsitzenden hat.
218
2. Auf dem Parteitag in Westercelle versuchte man, diese Regelung dadurch abzuschwächen, daß die Parteigründer nur noch für zwei
statt für fünf Jahre geborene Mitglieder des Parteirats sein und außerdem ebenso wie die berufenen Parteiratsmitglieder nur beratende
und nicht beschließende Stimme haben sollten. Das Übergewicht des ersten Parteivorsitzenden wurde jedoch dadurch nur dem
Anschein nach gemindert. Abgesehen davon, daß die Parteigründer und die vom ersten Vorsitzenden unmittelbar abhängigen
Parteiratsmitglieder auch ohne besondere Stimmrechte einen bedeutenden Einfluß ausüben, sind die Landesverbandsvorsitzenden
vom
Parteivorstand
und
damit
gleichfalls
vom
ersten
Parteivorsitzenden
abhängig.
Sie
werden
zwar
von
den
Delegiertenversammlungen gewählt, bedürfen aber der Bestätigung des Parteivorstandes. Ein etwaiger Einspruch des
Parteivorstandes gegen die Wahl eines Landesvorsitzenden kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen überwunden werden,
nämlich nur durch eine neue Abstimmung der Delegiertenversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend sein
und mehr als zwei Drittel zustimmen müssen. Praktisch würde also bereits ein Viertel der Delegierten, die hinter dem
Parteivorsitzenden stehen, durch einfaches Fernbleiben eine Abstimmung über den Einspruch des Parteivorstandes unmöglich
machen, so daß ein gegen den Willen des Parteivorsitzenden gewählter Landesvorsitzender seine Funktionen nicht übernehmen
könnte.
219
3. Ober die vom Parteivorstand abhängigen Landesvorsitzenden wird der Einfluß des Parteivorstandes bis in die Ortsgruppen hinein
durchgesetzt; denn in gleicher Weise bedürfen die Kreisvorsitzenden, die ihrerseits als Delegiertenversammlung den
Landesvorsitzenden wählen, der Bestätigung durch den Landesvorstand, in dem wiederum der Landesvorsitzende den
beherrschenden Einfluß hat, da auch ihm das Recht zusteht, zu den drei gewählten Vorstandsmitgliedern drei weitere zu berufen. Die
Ortsverbandsvorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Kreisvorstandes. Durch dieses Bestätigungs und Berufungssystem ist also
der ausschlaggebende Einfluß des Parteivorsitzenden satzungsmäßig gesichert.
220
4. Nach § 4 der neuen Satzung kann die Aufnahme in die SRF ohne Angabe von Gründen verweigert, der Beitritt also willkürlich
beschränkt werden.
221
§ 20 gibt dem Parteirat das Recht, nach seinem Ermessen ganze Gebietsverbände der Partei aufzulösen. In dringenden Fällen kann
unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung dieses Recht auch von nachgeordneten Organen ausgeübt werden. Die Folge der
Auflösung eines solchen Gebietsverbandes ist der Verlust der Mitgliedschaft für sämtliche Mitglieder des aufgelösten Verbandes.
Dieser Kollektivausschluß ist nicht nur eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte, er ist zugleich ein unzulässiges Mittel, um jede
Opposition gegen die Parteiführung mundtot zu machen.
222
Die Behauptung der SRP, ihre Satzungen unterschieden sich im wesentlichen nicht von den Satzungen anderer Parteien, ist
unzutreffend. Die zum Vergleich herangezogenen Satzungen der SPD, der CDU und der DP ergaben im Gegenteil, daß in diesen
Parteien der Aufbau der Parteiorganisation von unten nach oben erfolgt und der mitbestimmende Einfluß der Mitglieder auf die
Organisation und Leitung der Partei gewährleistet ist. In keiner der genannten Parteien ist durch ein auch nur ähnlich gestaltetes
Bestätigungs und Berufungssystem der Einfluß der Mitglieder eingeschränkt.
223
d) Der in der Satzung erkennbare autoritäre Charakter der Parteiorganisation offenbart sich noch deutlicher in der Parteipraxis.
224
1. Über die satzungsgemäßen Vorrechte der Parteigründer hinaus wird - nach dem Muster der NSDAP - auch eine Begünstigung der
älteren Parteimitglieder angestrebt. Eine allgemeine Durchzählung der Parteimitglieder wurde zwar für bedenklich gehalten. Dafür
erfolgte die Numerierung der Mitgliedskarten durchgehend in jedem Kreis. Wer vor dem 1. Januar 1951 der SRP beigetreten war,
erhält zu seiner Mitgliedsnummer ein A, wer im Jahre 1951 beitrat ein B; die im Jahre 1952 Beitretenden sollten ein C erhalten und so
fort, um so wenigstens jahrgangsweise die Mitglieder zu unterscheiden. "Das vorläufige A vor der Kreisnummer ist immerhin schon
eine Auszeichnung, und die genügt". Es soll dann später einmal festgelegt werden, "wieweit der Begriff z.B. 'alte Garde' geht bzw.
gezogen werden könnte" (Urk. 36 und 126 b).
225
2. Wie sich das durch § 4 der Satzung ermöglichte Auslesesystem auswirkt, zeigen die Urkunden 190 a und 260. Nur wer für die Partei
kämpft, soll Mitglied der SRP werden können. Mitarbeiter von Spruchkammern, politisch Verfolgte, Schwervorbestrafte, 20. Juli-Leute
usw. sollen nicht aufgenommen werden. Die Gleichstellung der Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit
Schwervorbestraften ist bemerkenswert.