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Unter dem Eindruck der Erfolge der NSDAP radikalisieren sich auch große Teile der übrigen rechtsstehenden Kreise, die ihren Einfluß
schwinden sehen, vor allem der große Soldatenbund des "Stahlhelm". In der "Harzburger Front" finden sie sich äußerlich mit den
Nationalsozialisten zusammen, erleichtern aber dadurch nur diesen den Weg zur alleinigen Machtergreifung im Staate. Sie wird
ebenfalls auf formell demokratischem Weg 1933 vollzogen. Nun werden die ideologischen Helfer in kurzem völlig überspielt, ihre
Organisationen mit Gewalt aufgelöst. Das autoritäre Prinzip wird auf der formellen Grundlage des Ermächtigungsgesetzes auch im
Staate uneingeschränkt verwirklicht. Jede Opposition wird ausgeschaltet, bekannte Gegner werden persönlich verfolgt und zum großen
Teil ermordet, "liquidiert". Der Mangel jeder Kontrolle entbindet in der Führerschicht alle verbrecherischen Neigungen und führt
schließlich den Staat in Krieg und Zusammenbruch.
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Das von der NSDAP geschaffene System läßt sich zusammenfassend so charakterisieren: Es ist gekennzeichnet durch die Lehre vom
totalen Staat, die Rassendoktrin und den hierarchischen Aufhau: Führer und Gefolgschaft. Instrument der völkischen, auf
Schlagsvorten von Blut, Boden und Ehre beruhenden Weltanschauung und "Garant des Staates" ist ausschließlich die NSDAP. Die
eine Partei formt und überwacht den seiner Freiheit beraubten Staatsbürger in einem ausgeklügelten politischen System von Blöcken
und Zellen. Sie anerkennt und vollzieht den Vorrang der "völkischen Lebensgesetze" nach den Grundsätzen: "Recht ist, was dem
Volke nützt; Unrecht, was ihm schadet" und "Du bist nichts, Dein Volk ist alles". Ausgang und Ziel dieses Systems ist nicht mehr die an
der Gerechtigkeit orientierte Rechtsidee, sondern die zum Gesetz erhobene Willkür des Führers. Als Träger und Vollstrecker seines
Willens erscheint vornehmlich das Staatssicherheitshauptamt (Geheime Staatspolizei) mit seinem Apparat von Konzentrations und
Vernichtungslagern. Mit dieser ausschließlichen Anerkennung der Macht werden Gültigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung
aufgehoben. Rechtlosigkeit und Willkür, Schändung der Menschenwürde, Mißachtung der völkerrechtlichen Verträge und der
Lebensrechte freier Völker schaffen eine Herrschaft der Furcht und des Schreckens. Volksgemeinschaft, Treue, Heldentum und
Freiheitsbewußtsein, Ehrlichkeit und Anständigkeit sind in diesem doppelsinnigen System nur Vokabeln ohne Wahrheitsgehalt.
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Über die Entwicklung der Rechtsparteien im ganzen läßt sich zusammenfassend sagen, daß sie anfänglich dem Staate mehr mit
theoretisch-prinzipieller als eigentlich umstürzlerischer Opposition entgegentreten, daß ihre Haltung dann immer radikaler wird und daß
unter ihren verschiedenen Richtungen die radikalste siegt und unter rücksichtsloser Durchsetzung auch ihrer extremsten Ziele die
Katastrophe des Staates herbeiführt.
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G.
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I. Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit
unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt
durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die verfassungswidrigen
Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach
Loyalitätserklärungen ab und leistete, als Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer
Verfassung; und das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer erkennen ließ.
Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung
benützt und wird das Parteiprogramm bewußt "vorsichtig" gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft - ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.
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Ähnlich dem "kalten Krieg" besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder für sich
betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler
Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach
wiederholte Einwand, daß es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr,
liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als
solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der
Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres
Programms.
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Die SRP meint, von dem Ziel einer Partei seien die Mittel zu unterscheiden, mit denen es erstrebt wird; diese zu bekämpfen, sei allein
Sache der Exekutive, eine Beweisaufnahme in dieser Richtung für das Verfahren nach Art. 21 II GG belanglos. Gewiß hat die
Exekutive die selbständige, von dem Verfahren nach Art. 21 II GG unabhängige Aufgabe der Bekämpfung verfassungswidriger
Vorgänge - aber solche Vorgänge sind zugleich Zeichen, aus denen das Ziel der Partei sich deuten läßt; darum sind sie für das
vorliegende Verfahren erheblich.