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2. Der Einwand der SRP, das Gericht sei nicht oränungsgemäß besetzt, greift nicht durch. Er ist zwar nicht deswegen unzulässig, weil
er erst am letzten Tag der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Denn wie jedes Gericht hat auch das
Bundesverfassungsgericht seine ordnungsmäßige Besetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ebenso ist es
unerheblich, daß die SRP durch eine etwaige unvorschriftsmäßige Besetzung im Hinblick auf § 15 II 2 BVerfGG nicht benachteiligt
wäre. Da die Vorschriften über die Besetzung der Gerichte nicht in erster Linie dem Interesse der Prozeßbeteiligten dienen, sondern
dem rechtsstaatlichen Anliegen einer geordneten Rechtspflege schlechthin, ist die nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts
immer ein wesentlicher Mangel des Verfahrens.
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Der Einwand ist aber nicht begründet. Zwar ist für einen im Januar 1952 ausgeschiedenen Richter des Ersten Senats entgegen § 5 III
BVerfGG ein Nachfolger bis jetzt nicht gewählt worden. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Gericht an einer
Entscheidung gehindert wäre. Die Vorschrift des § 5 III BVerfGG wendet sich an die Körperschaften, denen die Wahl der Richter des
Bundesverfassungsgerichts obliegt; sie macht ihnen zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Senate des Bundesverfassungsgerichts bei
Ausscheiden von Richtern möglichst bald wieder in voller Besetzung (§ 2 II BVerfGG) tätig werden können. Weder Wortlaut noch
Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, daß die Bestimmung die weitergehende Folge haben solle, das Gericht müsse beim
Unterbleiben der Wahl innerhalb der Monatsfrist seine Tätigkeit einstellen. Vielmehr bleibt auch in diesem Falle die Vorschrift über das
Quorum (§ 15 II 1 BVerfGG) maßgebend (ebenso Lechner, NJW 1952, 854).
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Ob etwas anderes gelten müßte, wenn die Wahlkörperschaften die Ersatzwahl aus sachfremden, etwa parteipolitischen Gründen
ungebührlich verzögerten oder gar bewußt unterließen, kann hier dahingestellt bleiben, da das Gericht überzeugt ist, daß ein solcher
Sachverhalt bisher nicht vorliegt.
42
E.
43
Bevor die Frage der Verfassungswidrigkeit der SRP im einzelnen geprüft wird, erscheint es angezeigt, zu umreißen, welche Stellung
das Grundgesetz zu den politischen Parteien allgemein einnimmt.
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Die deutschen Verfassungen der Zeit nach dem ersten Weltkriege erwähnten die politischen Parteien kaum, obwohl schon damals
nach der Einführung des parlamentarischen Regierungssystems und des Verhältniswahlrechts das demokratische Verfassungsleben
weitgehend von ihnen bestimmt war. Die Gründe hierfür sind vielfältig, gehen aber letztlich auf die demokratische Ideologie zurück. Sie
wehrte sich dagegen, zwischen der freien Einzelpersönlichkeit und dem Willen des Gesamtvolkes, der aus der Summe der einzelnen
Willen zusammengesetzt und durch Abgordnete als "Vertreter des ganzen Volkes" im Parlament repräsentiert gedacht war, Gruppen
anzuerkennen, die den Prozeß der politischen Willensbildung denaturieren könnten.
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Das Grundgesetz verläßt diesen Standpunkt und trägt der politischen Wirklichkeit Rechnung, indem es die Parteien als Träger der
politischen Willensbildung des Volkes - wenn auch nicht als einzige - ausdrücklich anerkennt.
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Der Versuch, das Parteiwesen verfassungsrechtlich zu regeln, hat sich mit einer zweifachen Problematik auseinanderzusetzen. Die
erste hängt mit dem theoretischen Grundsatz der Demokratie zusammen, jedwede politische Richtung - das hieße folgerichtig auch
eine der Demokratie feindliche - sich in Parteien manifestieren zu lassen. Die zweite ist in einem auf der parlamentarischen Ebene
wirksamen besonderen Spannungsverhältnis angelegt: der Abgeordnete ist freier Vertreter des Gesamtvolkes und zugleich einem
konkreten Parteiprogramm verpflichtet. Näherer Betrachtung bedarf an dieser Stelle zunächst das erste Problem.
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In einem liberalen demokratischen Staate, wie er der deutschen Verfassungsentwicklung entspricht, ist dem einzelnen Bürger die
Freiheit der politischen Meinung und die Freiheit des Zusammenschlusses auch zu Vereinigungen politischer Art als Grundrecht
gewährleistet. Auf der anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und
Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der Wirklichkeit des modernen demokratischen großen
Staates nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen. Beide Grundgedanken führen zu der grundsätzlichen
Folgerung, daß der Bildung und Betätigung politischer Parteien keine Schranken gesetzt werden dürfen.
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Der deutsche Verfassungsgesetzgeber stand vor der Frage, ob er diese Folgerungen rein durchführen könne oder ob er nicht vielmehr,
belehrt durch die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit, hier gewisse Grenzen ziehen müsse. Er hatte zu erwägen, ob nicht die
absolute Freiheit auf der Grundlage jedweder politischen Idee Parteien zu bilden, an der Anerkennung der tragenden Grundsätze jeder
Demokratie ihre Schranken finden müsse und ob nicht Parteien, die mit den formalen Mitteln der Demokratie diese selbst beseitigen
wollen, aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden müßten. Dabei war die Gefahr zu bedenken, die darin liegt, daß die
Regierung auf diese Art unbequeme Oppositionsparteien zu beseitigen versucht sein könnte.
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Das Grundgesetz hat in Art. 21 versucht, dieser Problematik Herr zu werden. Es stellt auf der einen Seite den Grundsatz auf, daß die
Gründung der Parteien frei ist. Auf der anderen Seite sieht es die Möglichkeit vor, die Tätigkeit "verfassungswidriger" Parteien zu
verhindern. Um die Gefahr eines Mißbrauchs dieser Möglichkeit zu bannen, überträgt es die Entscheidung über die Frage der
Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht und bemüht sich, die Voraussetzungen für eine solche Feststellung
tatbestandsmäßig nach Möglichkeit zu bestimmen.