Senat eine eigene, die Klagabweisung bestätigende Entscheidung ermöglichen, muß
das angefochtene Urteil aufgehoben werden, und es erübrigen sich Ausführungen zu
den weiteren Rügen der Revision. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt,
eigene tatsächliche Feststellungen zu tre_en. Deshalb war die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die
Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
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