BVerwG_Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72 VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67
BVerwG, Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67
Titel: BVerwG: Urteil vom 24.08.1972 - III C 11.72
Normenkette: § 108 Abs. 2 VwGO vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 03.12.1971
- VI LA 77/67
Rechtskraft: rechtskräftig
Verfahrensrevision Verletzung des Rechtes, sich zu Tatsachen, auf die die Entscheidung
gestützt ist, zu äußern Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 3.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Messerschmidt Text1 Im Namen des
Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1972 durch den
Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenho_, Sigulla
und Dr. Messerschmidt ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Urteil des
Verwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 1971 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Kläger machen als Erben ihres während des
Verwaltungsstreitverfahrens gestorbenen Vaters, P. G., lastenausgleichsrechtliche
Ansprüche geltend. Der Erblasser soll als jüdischer Verfolgter des Nationalsozialismus
Vermögensschäden in der Bukowina erlitten haben. Das Ausgleichsamt lehnte die
Anträge durch Bescheid vom 13. Juli 1966 mit der Begründung ab, ein Bekenntnis des
Erblassers zum deutschen Volkstum sei nicht glaubhaft gemacht. Die hiergegen
eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 30. März 1967
zurück. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 3. Dezember
1971 die Klage abgewiesen, da der Erblasser nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen
sei. Die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Kläger haben
Revision eingelegt, mit der sie - zulassungsfrei - geltend machen, das Urteil des
Verwaltungsgerichtes beruhe auf wesentlichen Fehlern des gerichtlichen Verfahrens; sie
haben beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat
gegenüber der Revision keinen Antrag gestellt. II. Es konnte ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden, da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
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