der Versammlungsteilnehmer noch von dem geplanten Termin der Versammlung für sich genommen eine greifbare Provokationswirkung öffentlichen Ordnung se des unter dem Gesichtspunkt einer von der äußeren Art und Wei- Versammlungsgeschehens lich auch nicht daraus rechtspolitische aus, so kann eine Störung der ausgehenden hergeleitet werden, Forderungen an einem Provokationswirkung dass für sich genommen für sich genommen grundsätz- unbedenkliche gleichfalls unbedenkli- chen Zeitpunkt geäußert werden. Einer tragfähigen Begründung entbehrt die Auffassung der Gerichte, schon in der bloßen Erhebung der rechtspolitischen Forderung nach einer Abänderung 17 oder Ab- schaffung der Strafnorm des 8 130 StGB sei ein unmittelbarer Angriff auf die von dieser Strafnorm geschützte Würde der Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu sehen, wenn eine solche Forderung durch Vertreter rechtsextremistischer Auffassungen erhoben werde. Die von den Gerichten festgestellten Umstände tragen eine solche Deutung der Zielrichtung des Versammlungsmottos nicht. Allein der Umstand, dass diese rechtspolitische Forderung, wenn rer zeitlicher Nähe zu einem dem Gedenken sie in unmittelba- 18 an das nationalsozialistische Unrechts- regime gewidmeten Gedenktag erhoben wird, von Teilen der Bevölkerung als Provokation empfunden wird, vermag den schweren Vorwurf einer Verletzung der Menschenwürde der Opfer noch nicht zu rechtfertigen. Zwar setzt die Menschenwürde auch der Freiheit der Meinungsäußerung zen (vgl. BVerfGE gründung, wenn sowie der Versammlunggsfreiheit Gren- 102, 347 <366 f.>). Jedoch bedarf es stets einer sorgfältigen Beangenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde verletzt oder angreift (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Dem tragen die Erwägungen der Gerichte nicht hinreichend Rechnung. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht aus dem Ge- 19 sichtspunkt des Missbrauchs der Versammlungsfreiheit begründen. Dass ein Veranstalter sich taktisch verhält und einen Versammlungstermin meidet, der Anlass für ein Verbot schaffen könnte, ist von seiner Entscheidungsfreiheit über die Art der Durchführung der Versammlung gedeckt. 3. Nicht ersichtlich und von den Gerichten und der Versammlungsbehörde nicht gel- 20 tend gemacht ist, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten stünden, denen nicht anders als durch ein Verbot der Versammlung entgegengewirkt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die Wiederherstellung der aufschieben- 21 den Wirkung mit der im Tenor aufgeführten Maßgabe, dass Auflagen der Versammlungsbehörde Folge zu leisten ist. Die Versammlungsbehörde hat zu entscheiden, ob und welche Auflagen gemäß 8 15 VersG erforderlich und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen sind. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers 719 22

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