wird, dass hierdurch in gleicher Weise grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen stattfindende Versammlungen der Fall sein kann.
Versammlungsbehörde
nung
von
hier auch
dem
und Gerichte konnten eine Störung der öffentlichen Ord-
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nicht in tragfähiger Weise aus dem von ihnen zu Grunde gelegten,
angemeldeten
Zweck
der Versammlung
abweichenden
Motto
der Ver-
sammlung ableiten.
Zwar ist es nicht ausgeschlossen,
Maßnahmen
einer Gefahr für die öffentliche Ordnung
nach $ 15 Abs.
vorzusehen
1 VersG zur Abwehr
(vgl. BVerfG,
1. Kammer
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des
Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit die ordnungsbehördliche Verfügung sich auf den Inhalt von Aussagen
Motto der Versammlung
bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das
und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteil-
nehmer der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1,2 GG zu beurteilen (vgl.
BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2069 <2070>). Die Äußerung
verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie sind strafbar. Die verfassungsrechtlichen
Grenzen
der Inhalte
einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs.
2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Es gilt hierbei
die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE
7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu
fordern (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>). Gleiches gilt für die Rechtsordnung im Übrigen, also
auch
die Strafrechtsordnung.
Eine Grenze
besteht
nach Art. 5 Abs. 2 GG,
soweit
Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind.
Soweit die Versammlungsbehörde
ihr Verbot in gänzlich pauschaler Weise und oh-
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ne konkrete Zuordnung zu Einzelmerkmalen des 8 15 VersG auch auf eine drohende
Begehung von Propagandastraftaten gestützt hat, sind die Gerichte hierauf nicht zurückgekommen.
Die Entscheidungen stützen sich ferner nicht auf die Erwägung, dass das zu Grunde zu legende Versammlungsmotto
oder der Inhalt der bei der Versammlung
zu er-
wartenden Äußerungen strafbaren Inhalt habe und damit eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit
Durchführung
onswirkung
zu
erwarten
men
bewertete
den
von
der Art
und
ausgehende
Weise
der
äußeren
unerträgliche Provokati-
und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung wollen die Gerichte
Umstand
als zulässig
deren
Eine
des Versammlungsgeschehens
vielmehr aus dem
werde,
stehe.
Termin
herleiten,
dass das von
Motto zum
den
Gegenstand
in unmittelbarer zeitlicher Nähe
nationalsozialistischen
Holocaust gewidmeten
Gerichten
für sich genom-
einer Versammlung
zu einem
Gedenktag
dem
gemacht
Gedenken
an
liege und damit von
dessen Ausstrahlungswirkung erfasst werde. Ging jedoch weder von dem Motto der
geplanten Veranstaltung und den hieran anknüpfenden zu erwartenden Äußerungen
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