2. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsge- richte sind in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht tragfähig. Es kann dahinstehen, ob die Versammlungsbehörde scheidungen davon ausgehen sowie die angegriffenen Ent- durften, dass der Antragsteller die Durchführung 10 der Veranstaltung unter einem anderen als dem von ihm angemeldeten Motto beabsichtige. Denn die Argumentation der Antragsgegnerin und der Verwaltungsgerichte ist anhand der Maßstäbe zur Überprüfung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens in rechtlicher Hinsicht auch dann nicht tragfähig, wenn die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde gelegt wer- den. Die Anordnung eines Versammlungsverbots lässt sich hier nicht auf eine Gefähr- 11 dung der öffentlichen Ordnung im Sinne des 8 15 Abs. 1 VersG stützen. Das Verbot gründet im vorliegenden Fall auf der Annahme, eine Versammlung, welche die rechtspolitische Forderung nach einer Abschaffung oder Änderung der Strafvorschrift des 8 130 StGB zum Gegenstand habe, gefährde dann die öffentliche Ordnung, wenn eine solche Veranstaltung von rechtsextremistischen Kreisen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust (dem 27. Januar 2006) oder in zeitlicher Nähe zum Tag der "Machtergreifung" Hitlers am 30. Januar des jeweiligen Jahres stattfinde. 8 15 VersG trägt Beschränkungen der Versammlunggsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, allein unter der Voraussetzung, dass eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung den Äußerungen nicht aus dem Inhalt der zu erwarten- und mithin der thematischen Ausrichtung der Versammlung gert werden, sondern Versammlung ergibt. Rechtsextremisten sich aus der sonstigen Art und Weise Die öffentliche Ordnung einen Aufzug kann der Durchführung zwar auch der verletzt sein, wenn an einem speziell der Erinnerung des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden gefol- Gedenktag an das Unrecht so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001 1. Kammer des - 1 BvQ 9/01 -, DVBI 2001, S. 558). Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein kann eine solche provokative Wirkung jedoch nicht abgeleitet werden. Dementsprechend ten Beschluss eine hat das Bundesverfassungsgericht Provokationswirkung rechtsextremistische Versammlung durch eine am in dem soeben erwähn28. Januar abgehaltene nicht gesehen. Eine solche Provokationswirkung kann vorliegend nicht unter dem von den Gerichten herangezogenen Gesichtspunkt einer Ausstrahlungswirkung abgeleitet werden. In bloßer Nähe zu einem dem Gedenken an das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten denktag liegenden Terminen Ge- kommt in der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei Durchführung eines Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise angegriffen 5/9 12

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