1. Am 13. Januar 2006 meldete der Antragsteller für den 28. Januar 2006 eine De- monstration in Lüneburg unter dem Motto an: "Keine Demonstrationsverbote - Mei- nungsfreiheit erkämpfen". Mit Bescheid vom burg -die Antragsgegnerin des 19. Januar 2006 verbot die Stadt Lüne- Ausgangsverfahrens - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs. Der VersammIungsbehörde lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller abweichend von dem angemeldeten Versammlungsmotto eine Versammlung zu dem Thema "Gegen staatliche Repression sammlung - den $ 130 <StGB> kippen!" beabsichtige. Werde eine Ver- mit diesem Thema am Folgetag des 27. Januar 2006 als dem Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische Kreise veranstaltet, so führe diese Art und Weise der Durchführung der Versammlung zu einer unmittelba- ren und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. 2. Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung und stellte bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der mit Beschluss vom 20. Januar 2006 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines auf $ 15 Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots lägen vor. Die Durchführung der Versammlung ge- fährde die öffentliche Ordnung unmittelbar. Eine Kundgebung einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag am 27. Januar 2006 bedeute eine nicht hinnehmbare Provokation der grundlegenden sittlichen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland, wenn durch einen dem rechtsextremen Spektrum zugehörigen Antragsteller eine Versammlung Forderung nach einer Abschaffung seien, die dem komme, Tag Schutz der Würde dass die Versammlung der so genannten werden durchgeführt werde, deren oder Änderung der Strafnorm Gegenstand Hitlers am die des $ 130 StGB in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang "Machtergreifung" auch und der Opfer des Nationalsozialismus diene. solle. Kraft ihrer historischen Bedeutung Ausstrahlungswirkung Thema Hinzu mit dem 30. Januar 2006 durchgeführt gehe von beiden Zeitpunkten eine auf den sie umgreifenden Zeitraum aus, die zur Folge habe, dass von in diesem Zeitraum fallenden rechtsextremistischen Versammlungen bereits durch die Art und Weise ihrer Durchführung eine unerträgliche Provokations- wirkung auf die Bevölkerung und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung als Schutzgut des 8 15 Abs. 1 VersG ausgehe. Die hier in Frage stehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung lasse sich durch Auflagen nicht abwenden, da eine erhebliche Verschiebung der Versammlung sich mit dem auf einen Zeitpunkt nach dem 30. Januar 2006 Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zeitpunkt nicht mehr in Einklang bringen lasse. über den Versammlungs- Da mit der Durchführung der Ver- sammlung eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden sei, erweise sich auch die Anordnung des Sofortvollzugs als offensichtlich rechtmäßig. 3. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sche Oberverwaltungsgericht zurück. Die nach 2/9 Beschwerde wies das Niedersächsi- 8 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Be-

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