BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVQ 3/06 -
Im Namen
des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 - und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom
20. Januar 2006 - 3 B 3/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Lüneburg vom 19. Januar 2006
- 32 31 03 - in der Fassung vom 20. Januar 2006 wiederherzustellen.
Antragsteller: Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß $ 32 Abs. 1 in Verbindung mit 8 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
1.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen
die Verbotsverfügung der Stadt Lüneburg vom 19. Januar 2006 - 32 31 03 - in
der Fassung vom 20. Januar 2006 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt,
dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist.
2.
Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
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