Vergleich erledigt ist, sich die Parteien jedoch über die Kostentragung nicht einigen konnten
und dies unter Ausschluß der Regelung des § 98 ZPO dem Gericht zur Entscheidung gemäß §
91 a ZPO übertrugen, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher
Verfahrensausgang ohne die Erledigungserklärung zu erwarten gewesen wäre, andererseits
aber auch Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben
(OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.1.1995 - 8 W 4/95, OLGR 1995, 163, 164 = NJW
1995, 1843, 1844). 19Dies führt nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage zur Kostenaufhebung. 20Der Verfügungsantrag war zulässig und wäre - isoliert
betrachtet - wohl auch erfolgreich gewesen. Jedoch ist die inkriminierte Äußerung
im Gesamtzusammenhang, damit auch zusammen mit der vorangegangenen Äußerung des
Verfügungsklägers zu beurteilen. 21Zu betrachten der vollständige Aussagegehalt unter
Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie gefallen ist (vgl. nur BGH, Urt. v.
28.06.1994 - VI ZR 252/93; 16.06.2004 - VI ZR 298/03; OLG Dresden Beschl. v. 26.03.2021
- 4 U 2442/20, NJW-RR 2021, 979). 22Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist
unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel
der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln: Dabei ist weder die subjektive
Ansicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des
Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen
Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen
kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in
dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu
berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Dabei ist zu beachten, daß
sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt,
soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich
Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22.
September 2009 - VI ZR 19/08 m.w.N.). 1. kranker, alter, dummer, hasserfüllter
Mensch 23Bei verständiger Würdigung der inkriminierten Äußerung mit der Qualifizierung
des Verfügungsklägers als „kranker, alter, dummer, hasserfüllter Mensch“ (Vermengung von
tatsächlichen und wertenden Elementen) ist ein beschreibendes Werturteil erfaßt, welches in
den Bereich der unzulässigen Schmähkritik hineinreicht. 24Enthält eine Meinungsäußerung
wie vorliegend die inkriminierte einen erwiesen falschen oder bewußt unwahren
Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit (hier des Verfügungsbeklagten)