regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen (hier: Verfügungsklägers) zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. 25Allerdings hat ein Verletzter eine Einschränkung seines Ehrenschutzes insbesondere dann hinzunehmen, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlaß zur Kritik gegeben hat (BayObLG St 2002, 24 [32] m.w.N.). 26Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem „Gegner unangenehm ins Ohr klingen können“, wobei die Verknüpfung von Anlaß und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BayObLG a.a.O.). Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, daß er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik wie hier die Erteilung des Rederechtes in einer Stadtratssitzung betont Stellung bezieht (hier unter Verwendung der Begriffe Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner), muß unter Umständen eine scharfe, übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen können im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt sein, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BayObLG a.a.O.). 2. „Anfall … dafür werden sie bezahlen“ 27Für die Äußerung „Ihren Anfall in der gestrigen Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt … dafür werden sie bezahlen!!!!“ gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß, wobei für die hier zu treffende Kostenentscheidung offen bleiben kann, inwieweit sie eine unzulässige Drohung enthält, was - wie seitens des Verfügungsbeklagten zutreffend schriftsätzlich diskutiert - auch aus Sicht eines Dritten nicht zwingend sein muß. 28In der Gesamtabwägung ist daher bei der im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gebotenen summarischen Betrachtung die Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens offen und demzufolge die Kostenentscheidung zu treffen wie tenoriert.

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