LG Dresden (3. Zivilkammer), Beschluss vom 05.10.2021 – 3 O 1471/21 EV
Titel: billiges Ermessen, Neonazi, Vorstandsmitglied Normenketten: StGB § 185 ZPO § 91 a,
§ 98 Rechtsgebiet: Internationales Zivilrecht Schlagworte: billiges Ermessen, Neonazi,
Vorstandsmitglied
nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021 - 4 W 876/21 (Rechtskraft:
unbekannt) ECLI: ECLI:DE:LGDRESD:2021:1005.3O1471.21EV.0A Rechtskraft: unbekannt
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. 1Die
Parteien streiten nach vergleichsweiser Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens
über dessen Kosten. 2Der Verfügungskläger ist deutscher Kommunalpolitiker und seit 2014
als Stadtrat (Kommunalpolitiker) in der Stadt Dresden tätig. Im Rahmen dieser Stellung
nimmt er an den monatlichen Stadtratssitzungen der Stadt Dresden und
kommunalpolitischen Debatten teil. Um über die aktuellen, kommunalpolitischen
Geschehnisse zu berichten, betreibt er unter anderem das Facebook-Konto „M… S…-H…
P…“. 3In der Stadtratssitzung vom 11.06.2021 (TOP 37) wurde ein Antrag behandelt, der sich
auf ein Rederecht des 1. Vorsitzenden des Vereins „Dresdner Bürger helfen … e.V.“ bezieht
(vgl. Videobeitrag unter https://www...de/de/rathaus/politik/stadtrat/livestream/….php). 4In
einem Redebeitrag dazu (ebenda) bezeichnete der Verfügungskläger ein Vorstandsmitglied
des vorgenennten Vereins als Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner. 5Der
Verfügungsbeklagte ist Betreiber des Facebook-Kontos „U… R…“. Unter Nutzung dieses
Kontos hat er einen Beitrag auf der Facebookseite des Verfügungsklägers verfaßt mit
(bezogen auf vorgenannten Rdebeitrag) folgendem Textinhalt (K2): „Was für ein kranker,
alter, dummer, hasserfüllter Mensch sie doch sind. … Ihren Anfall in der gestrigen
Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt … dafür werden sie bezahlen!!!!“. 6Eine vom
Verfügungskläger vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung hat der
Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. 7Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die
Behauptung des Verfügungsbeklagten, Vorstandsmitglied des Vereines „Dresdener … e.V.
(den Vorstandsmitgliedern werde Nähe zu der demokratiefeindlichen, rechtspolitischen
„Pegida“ Bewegung vorgeworfen), der Verfügungskläger sei ein „kranker, alter, dummer und
hasserfüllter Mensch“ stelle eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. 8Die unwahren
Tatsachenbehauptungen seien eine unzulässige Kundgabe der Miß - und Nichtachtung durch
den Verfügungsbeklagten und stellten einen Angriff auf die Ehre und in die öffentliche
Stellung des Antragsstellers dar. Sie seien geeignet, die Wahrnehmung des Antragsstellers in
der Öffentlichkeit zu schädigen. 9Auch die weitere Behauptung des Verfügungsklägers, der