vorliegenden Fall, da hier nur das Ausscheiden eines GesellschaTers in Rede steht, aber keine nachfolgende Schädigung des Unternehmens als solches. Das macht aber keinen Unterschied, denn die Frage, ob (auch) eine Unternehmensschädigung vorliegt, ist am Ende der Prüfung zu entscheiden und kann demnach nicht bereits zur Festlegung des Prüfungsgegenstandes dienen. Da die VorschriT dazu dient, dass der auf die Rückführung des Unternehmens gerichtete Antrag sich automa_sch auch auf die entzogenen Anteile beziehen und dadurch die Einheitlichkeit des Antragsbegehrens unterstrichen werden soll (Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 6 Rn. 590 m.w.N.), wäre es unsinnig, wenn das am Ende festgestellte Fehlen einer Unternehmensschädigung zugleich zum Ausschluss von Beteiligungsansprüchen führt. Zu berücksich_gen ist dabei auch der - bereits aus dem Namen ersichtliche - Zweck des Hemmnisbeseitungsgesetzes, im Interesse einer beschleunigten Handhabung unbes_mmte Rechtsbegriffe zu klären, Lücken zu schließen, den Anwendungsbereich der Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend auf weitere Sachverhalte zu erstrecken sowie das Verfahren zu vereinfachen (BT-Drs. 12/103 S. 2). Die Änderung des § 6 VermG soll vor allem der Besei_gung der Hemmnisse bei der Repriva_sierung von Unternehmen dienen (a.a.O. S. 26). Dabei sollte die Regelung des neu eingefügten Abs. 5b sicherstellen, dass dann, wenn die Rückgabe des Unternehmens verlangt wird, der vor der Schädigung des geschädigten Rechtsträgers enteignete GesellschaTer Anspruch darauf hat, wieder GesellschaTer oder Mitglied des geschädigten Rechtsträgers zu werden (a.a.O. S. 29). Dies ergänzt sich mit dem Zweck der (später eingeführten) Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG, der Rechtssicherheit darüber schaffen sollte, welche Vermögenswerte res_tu_onsbelastet sind; im Falle der Unternehmensres_tu_on sollten alle unternehmensbezogenen Ansprüche einheitlich beschieden und so die Existenz des lebenden Unternehmens gesichert werden. 23Dass § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG den vorliegenden Fall nicht erfasst, steht der Annahme, dass gleichwohl die Anmeldung einer Unternehmensschädigung die Anmeldung einer Beteiligungsschädigung erfasst, nicht im Wege, denn diese VorschriT stellt, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung dar; da bei einer vorausgegangenen Anteilsschädigung zwei Schädigungsmaßnahmen vorliegen, bedurTe es einer ausdrücklichen Regelung, um den auf die erste Schädigung bezogenen Antrag auch der zweiten, das Unternehmen betreffenden Schädigungsmaßnahme zuordnen zu können; denn der Anteilsgeschädigte war

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