vorliegenden Fall, da hier nur das Ausscheiden eines GesellschaTers in Rede steht, aber keine
nachfolgende Schädigung des Unternehmens als solches. Das macht aber keinen
Unterschied, denn die Frage, ob (auch) eine Unternehmensschädigung vorliegt, ist am Ende
der Prüfung zu entscheiden und kann demnach nicht bereits zur Festlegung des
Prüfungsgegenstandes dienen. Da die VorschriT dazu dient, dass der auf die Rückführung des
Unternehmens gerichtete Antrag sich automa_sch auch auf die entzogenen Anteile beziehen
und dadurch die Einheitlichkeit des Antragsbegehrens unterstrichen werden soll
(Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 6 Rn. 590 m.w.N.), wäre es unsinnig,
wenn das am Ende festgestellte Fehlen einer Unternehmensschädigung zugleich zum
Ausschluss von Beteiligungsansprüchen führt. Zu berücksich_gen ist dabei auch der - bereits
aus dem Namen ersichtliche - Zweck des Hemmnisbeseitungsgesetzes, im Interesse
einer beschleunigten Handhabung unbes_mmte Rechtsbegriffe zu klären, Lücken zu
schließen, den Anwendungsbereich der Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend auf
weitere Sachverhalte zu erstrecken sowie das Verfahren zu vereinfachen (BT-Drs. 12/103 S.
2). Die Änderung des § 6 VermG soll vor allem der Besei_gung der Hemmnisse bei
der Repriva_sierung von Unternehmen dienen (a.a.O. S. 26). Dabei sollte die Regelung
des neu eingefügten Abs. 5b sicherstellen, dass dann, wenn die Rückgabe des
Unternehmens verlangt wird, der vor der Schädigung des geschädigten Rechtsträgers
enteignete GesellschaTer Anspruch darauf hat, wieder GesellschaTer oder Mitglied des
geschädigten Rechtsträgers zu werden (a.a.O. S. 29). Dies ergänzt sich mit dem Zweck der
(später eingeführten) Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG, der Rechtssicherheit darüber
schaffen sollte, welche Vermögenswerte res_tu_onsbelastet sind; im Falle
der Unternehmensres_tu_on sollten alle unternehmensbezogenen Ansprüche
einheitlich beschieden und so die Existenz des lebenden Unternehmens gesichert
werden. 23Dass § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG den vorliegenden Fall nicht erfasst, steht der
Annahme, dass gleichwohl die Anmeldung einer Unternehmensschädigung die Anmeldung
einer Beteiligungsschädigung erfasst, nicht im Wege, denn diese VorschriT stellt, wie
das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, keine Beschränkung, sondern eine
Erweiterung dar; da bei einer vorausgegangenen Anteilsschädigung zwei
Schädigungsmaßnahmen vorliegen, bedurTe es einer ausdrücklichen Regelung, um den auf
die erste Schädigung bezogenen Antrag auch der zweiten, das Unternehmen
betreffenden Schädigungsmaßnahme zuordnen zu können; denn der Anteilsgeschädigte war