einen Vermögenswert wirksam anmelden. Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der
Anmeldefrist, Klarheit in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berech_gte
benannte Person zu schaffen, zumal im Falle der Naturalres_tu_on das Grundstück nur
einmal zurückübertragen werden kann und die JCC in Bezug auf weitere Schädigungen
Zweitgeschädigte i.S.v. § 3 Abs. 2 VermG ist. Hinreichend ist zudem, dass ein Grundstück
überhaupt bezeichnet wird, auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Anmelder nur zum
Teil berech_gt ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn ein
Miteigentümer innerhalb der Anmeldefrist - ohne von den anderen Miteigentümern
bevollmäch_gt zu sein - die Rückübertragung des gesamten Vermögenswerts an sich
beantragt, er damit seinen Anspruch auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils
angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 8 B 208.00 -, Buchholz 428 § 30
VermG Nr. 23 = juris Rdnr. 9). Zudem ist es nicht gerechyer_gt, die Wiedergutmachung nach
dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen von der Art der eigentumsrechtlichen
Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum,
Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen (BVerwG, Urteil vom 24.
August 2000 - 7 C 90.99 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 12). Auch
Unsicherheiten darüber, in welcher Form ein ausdrücklich benannter Anmelder in Bezug auf
den ausdrücklich benannten Vermögenswert berech_gt ist, führen nicht zur Annahme
einer Fristversäumnis (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 , Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 = juris Rdnr. 19). 20Hinzu kommt die von der Klägerin
angeführte Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG. Diese wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. g)
bb) des Gesetzes zur Besei_gung von Hemmnissen bei der Priva_sierung von Unternehmen
und zur Förderung von Inves__onen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) eingefügt. Darin
heißt es zur Begründung: „Stellt lediglich der geschädigte Rechtsträger einen Antrag auf
Rückübertragung des Unternehmens nach § 6 VermG, sind jedoch vor der Schädigung dieses
Rechtsträgers einzelne GesellschaTer oder Mitglieder geschädigt worden, so soll der Antrag
des geschädigten Rechtsträgers auch als zugunsten der einzelnen GesellschaTer
oder Mitglieder gestellt angesehen werden.“ 21§ 6 ist grundsätzlich anwendbar, da in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass im Vermögensrecht Ak_en
unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem
Unternehmen anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33/07 -, BVerwGE 134,
196 = juris Rn. 25 m.w.N.). 22§ 6 Abs. 6 Satz 4 VermG erfasst zwar nicht unmi?elbar den