H an der GesellschaT für H GmbH innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG oder des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG angemeldet hat. Tatsächlich angemeldet hat die Klägerin zwar ausdrücklich nur die GesellschaT als solche. Von dieser Anmeldung ist jedoch nach Auffassung der Kammer auch der jetzt geltend gemachten Vermögensverlust erfasst. 18Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Vermögensgegenstand, auf den das Res_tu_onsbegehren zielt, in einem Res_tu_onsantrag so genau bezeichnet werden muss, dass zumindest im Wege der Auslegung ermi?elt werden kann, was die Antragstellerin beansprucht. Der Res_tu_onsantrag muss danach in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 -, BVerwGE 119, 145 = juris Rn. 33, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 8 B 96.09 -, ZOV 2010, 100 = juris Rn. 3 m.w.N.). Hierbei auTretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürTige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 7 C 8.00 -, juris Rn. 11). Für die Auslegung einer Willenserklärung ist jedoch nur Raum, soweit sie auslegungsbedürTig, also nicht eindeu_g ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 - VII ZR 419/56 - BGHZ 25, 318 <319>). Nach Auffassung der Kammer finden diese Grundsätze auch für die Auslegung einer Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG Anwendung (Urteile vom 18. Juni 2015 - VG 29 K 77.12 -, n.v., und Urteil vom 28. Januar 2016 - VG 29 K 54.15 -, nicht rechtskräTig, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass es nach Sinn und Zweck der durch das 2. Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gerade nicht geboten ist, hier höhere Anforderungen an die Konkre_sierung zu stellen als bei die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrenden Anmeldungen (Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O.). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Handelsregisterunterlagen zu der geschädigten Unternehmensbeteiligung hinführen. 19Im Falle der Klägerin als Berech_gter i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist zudem zu berücksich_gen, dass sie bei einem Vermögenswert, der mehrfach Schädigungen i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG unterlag, auch mehrfach Berech_gte sein kann. Da zur wirksamen Anmeldung nur die Bezeichnung des Vermögenswertes und des Berech_gten, nicht aber des Geschädigten erforderlich ist, kann sie mit einer nur diese Angaben enthaltenden Anmeldung mehrfache Ansprüche in Bezug auf

Select target paragraph3