im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung nicht mehr Mitglied des Unternehmensträgers
und wäre daher auch nicht mehr berech_gt gewesen, das Unternehmen zurückzufordern.
Ein solcher Regelungsbedarf besteht bei einer einzigen Schädigung, die das Unternehmen
und damit zwangsläufig die am Unternehmensträger gehaltenen Anteile erfasst, nicht
(BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 -, BVerwGE 106, 51 = juris Rn.
12). Wenn danach der Antrag auf Anteilsrückgabe immer auch als Antrag
auf Unternehmensrückgabe zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb dies umgekehrt
nicht gelten soll. 24Dem steht schließlich nicht das Urteil der Kammer vom 18. Juni 2015 - VG
29 K 77.12 - (n.v.) entgegen, denn dort war die Frage zu entscheiden, ob die Anmeldung
einer unmi?elbaren Unternehmensbeteiligung zugleich als Anmeldung einer von
diesem Unternehmen gehaltenen Beteiligung an einem weiteren Unternehmen gewertet
werden kann. Es ging also um Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen und damit
gerade nicht um die hier zu entscheidende Frage, ob eine Anmeldung für ein Unternehmen
eine Beteiligung an eben diesem Unternehmen mit erfasst. 25Gegen diese Auffassung kann
zwar die Besorgnis eingewandt werden, dass es bei einem umfangreichen GesellschaTerkreis
unübersehbar werden kann, welche Ansprüche wegen Anteilsschädigungen sich hinter der
Benennung eines Unternehmens verbergen können, insbesondere wenn etwa eine
Publikumsak_engesellschaT als solche angemeldet sein sollte. Diese Problema_k ist aber im
Rahmen des § 31 VermG zu lösen. Lässt sich mit den der Behörde obliegenden Ermi?lungen insbesondere Abfrage beim Handelsregister, bei Staatsarchiven, Rückersta?ungs-,
Entschädigungs- und Lastenausgleichsbehörden - nicht feststellen, wer an einer selbst nicht
geschädigten GesellschaT beteiligt war, obliegt es der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin,
dies darzulegen. Dabei werden die GesellschaTer von PersonengesellschaTern regelmäßig
und diejenigen von GmbHs häufig festzustellen sein, während über unternehmensbezogene
Anfragen zu Ak_engesellschaTen die Ak_onäre nach den Erfahrungen der Kammer zumeist
nicht ermi?elbar sind; insbesondere besagen die Anwesenheitslisten bei
Hauptversammlungen regelmäßig nichts darüber, ob die Erschienenen eigene oder fremde
S_mmrechte wahrgenommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -,
juris Rn. 44); über Schädigungen lässt sich dem erst recht nichts entnehmen. II. 26Der
GeschäTsanteil des Dr. H an der GesellschaT für H GmbH unterlag auch einer Schädigung
i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG. Nähere Umstände über den Verkauf sind zwar nicht bekannt, doch ist
die aus den Akten des Zentralfinanzamtes Berlin stammende Unterlage, in der ein konkreter