könne nicht ernsthaT verlangen, dass ein Antragsteller dies bereits vor dem 31. Dezember
1992 hä?e klarstellen müssen. Da zudem bei Anträgen der Klägerin ohnehin nur
Entschädigung in Betracht komme, handele es sich um einen rein quan_ta_ven Unterschied,
ob diese für das gesamte Unternehmen oder nur einen Anteil daran geleistet werde. Auch an
anderen Stellen - § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG sowie § 6 Abs. 5b sowie Abs. 5a lit. c VermG behandele das Gesetz die Anteilsres_tu_on als einen Unterfall der
Unternehmensres_tu_on. 10Der Verlust der Beteiligung durch Dr. H ergebe sich aus den
vorliegenden Unterlagen; da der Kaufpreis nicht bekannt sei, könne die Vermutung der
Verfolgungsbedingtheit nicht widerlegt werden. 11Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter
Audebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen vom 16. Mai 2014 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin wegen
des Verlustes des hälTigen GeschäTsanteils des Dr. H an der GesellschaT für H GmbH eine
Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgeset-zes zusteht. 12Die
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13Sie meint, § 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange die
Benennung eines bes_mmten Vermögenswertes und gehe daher über die Anforderungen an
eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 VermG hinaus, wonach der
Vermögenswert lediglich bes_mmbar sein müsse. 14Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: 15Hinsichtlich des Anteils des
Bankhauses H. & Co. GmbH, für den die Klägerin ausdrücklich einen Antrag angekündigt hat,
liegt eine Klagerücknahme vor, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen ist. 16Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere rechtzei_g.
Sie ist auch begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in
ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Entschädigung
wegen des Anteilsverlustes des Dr. H an der GesellschaT für H GmbH. Dieser unterlag
einer Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG (II.), und die Klägerin hat
diesen Entschädigungsanspruch fristgerecht angemeldet (I.). I. 17Anspruchsgrundlage für das
Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf
Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist
oder der Berech_gte Entschädigung gewählt hat. Voraussetzung für einen solchen Anspruch
ist, dass die Klägerin den von ihr begehrten Vermögenswert, nämlich die Beteiligung des Dr.