Auswanderung Dr. H war; die IMC ha?e der GesellschaT für GmbH 1928 die treuhänderische Führung ihrer deutschen GeschäTe übertragen. Dr. H meldete sich am 1. Juli 1934 polizeilich nach London ab; seinen GeschäTsanteil veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1935 an die IMC. 3Bereits am 17. Juli 1935 verhängte das Amtsgericht Berlin den Arrest über den Anteil des Dr. H i.H.v. 50.000,- RM. In Vollziehung des Arrestes wurden allerdings nur Ansprüche des Dr. H gegen die GesellschaT gepfändet. In einem Schreiben vom 29. April 1937 teilt Rechtsanwalt Dr. F mit, dass auf die Reichsfluchtsteuerschuld des Dr. H u.a. zwei Beträge „Ausschü?ung H “ i.H.v. 23.125,- RM und 20.812,50 RM geleistet worden seien. 4Zu Ende 1952 wurde die GesellschaT für GmbH aufgelöst und 1955 gelöscht. 5In einer listenmäßigen Präzisierung einer Globalanmeldung für Betriebsvermögen der Klägerin vom 30. März 2001 ist mit Hinweis auf das Handelsregister unter lfd. Nr. 477 die „Ges. für H. mbH“ mit der AnschriT „W8, M. Straße 54/55“, enthalten. Eine weitere Präzisierung/Konkre_sierung für Betriebsvermögen mit Grundvermögen unter Beschränkung auf Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nahm die Klägerin mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2006 für die GesellschaT für H. GmbH vor; als Quelle ist jeweils das Reichsadressbuch genannt. 6Unter dem 7. Februar 2014 hörte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Klägerin zur beabsich_gten Ablehnung des Antrages für den Vermögenswert „GesellschaT für H. GmbH“ an mit der Begründung, die GesellschaT sei während der NS-HerrschaT nicht geschädigt worden, sondern habe bis zur Liquida_on 1952 weiter bestanden. Die Klägerin trug dagegen vor, dass Dr. H Jude gewesen sei; auch beim Bankhaus H. & Co. GmbH gehe sie davon aus, dass es sich um ein jüdisches Unternehmen gehandelt habe. 7Mit Bescheid vom 16. Mai 2014, zugestellt am 21. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung des Anhörungsschreibens ab und führte weiter aus, für Anteilsschädigungen liege keine fristgemäße Anmeldung vor; die Anmeldung des Unternehmens als solches beziehe sich auf einen anderen Vermögenswert. 8Mit der am Montag, dem 23. Juni 2014, erhobenen Klage begehrt die Klägerin zunächst Entschädigung für die GeschäTsanteile von Dr. H und dem Bankhaus H. & Co. GmbH. Hinsichtlich des Bankhauses macht sie nach ihrem am 1. März 2016 bei Gericht eingegangenem SchriTsatz keine Ansprüche mehr geltend. 9Die Klägerin meint unter Hinweis auf § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG, dass ihr Antrag als Antrag auf Entschädigung für die entzogenen Anteile gewertet werden müsse. Gerade bei Familienunternehmen hänge es vom Zufall ab, ob die Arisierung als share-deal oder als asset-deal erfolgt sei; die Beklagte

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