selbst mit "Jude" angegeben und daß er im Verwaltungsverfahren schriftlich erklärt habe, er sei
Mitglied der jüdischen Minderheitsvertretung und Funktionär eines jüdischen Sportklubs gewesen.
Das seien gewichtige Indizien, die gegen eine Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum
sprächen. Auch wenn der Kläger sich im Einblick auf diese Erklärungen auf Mißverständnisse
berufen habe, so blieben doch Zweifel genug bestehen, die eine deutsche Volkszugehörigkeit des
Klägers nicht als glaubhaft gemacht erkennen ließen.
Gegen das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen war, hat der Kläger Revision eingelegt und
diese ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt. Gerügt wird, daß das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, Zeugen nicht gehört und Beweismittel nicht verwertet habe.
Der Kläger habe durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung und mehrerer schriftlicher
Erklärungen von Personen, die ihn zur fraglichen Zeit in Ciechanow gekannt hätten, glaubhaft zu
machen versucht, daß er sich vor der Vertreibung nach außen als Deutscher zu erkennen gegeben
habe. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der Erklärung des Herrn S. und der Frau W.
befaßt und ausgeführt, ihren Erklärungen sei nicht eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger sich
zum deutschen Volkstum bekannt habe, obwohl gerade dieses die Auffassung der Erklärenden
gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Pflicht gehabt, zumindest einen dieser Zeugen
zu vernehmen.
Weitere Beweismittel habe das Verwaltungsgericht nicht einmal gewürdigt, obwohl Herr G.
eingehende Angaben über die Zurechnung der Familie des Klägers zum deutschen Kulturkreis
gemacht habe, wonach die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bei dem
Kläger vorgelegen hätten. Auch hätte das Gericht diesen Zeugen, dessen Anschrift bekannt sei, um
weitere Erläuterungen ersuchen müssen. Das gleiche gelte für die Erklärung des Leiters der
Vereinigung ehemaliger Bewohner von Ciechanow. Wenn es darauf ankomme, daß der Verfolgte
von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei, so hätten auch
sämtliche von den Zeugen vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
hilfsweise,
unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen
und stellt gegenüber dem Hilfsantrag keinen Gegenantrag.
II.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Da eine Verfahrensrevision vorliegt, ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage
gestellt. Sie gibt auch keinen Anlaß, Grundsatzfragen zu erörtern. Abweichungen von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hebt
im Rahmen von § 5 der 7. FeststellungsDV mit Recht auf § 6 BVFG ab. Es unterscheidet demgemäß
zwischen dem zunächst erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung
durch die in § 6 BVFG genannten Merkmale. Das Verwaltungsgericht hat auch in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, daß die
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31305721
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2/28/2023