I. Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat, Betriebsvermögen und Bankguthaben. Er wurde 1909 in Ciechanow, Polen, geboren und ist mosaischen Glaubens. Von seinem Vater, Salomon R., übernahm er 1928 ein Textil- und Pelzwarengeschäft. Nach der Besetzung Polens wurde er enteignet und bis 1945 inhaftiert. Seither lebt er in der Bundesrepublik. In seinem Antrag auf Schadensfeststellung beantwortete der - staatenlose - Kläger die Frage nach seiner Volkszugehörigkeit mit: Jude. Für das Bestehen und die Entziehung seines Geschäftes reichte er das Protokoll von zwei Zeugenaussagen aus Polen vom 23. Juni 1964 zum Beweis ein. Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden war, daß die deutsche Volkszugehörigkeit Voraussetzung seines Anspruches sei, legte er die Fotokopie einer Aussage von Herrn Mosche G., nach der in der Familie des Klägers die Umgangssprache Deutsch gewesen und die Familie den deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen sei, sowie eine ähnlich lautende Bescheinigung seitens der Vereinigung der ehemaligen Bewohner von Ciechanow in Israel vor. Ferner brachte der Rechtsanwalt des Klägers zwei gleichlautende Erklärungen von Herrn S. und Frau W. geborene S. aus dem Jahre 1970 bei, in denen zum Ausdruck kommt, daß der Kläger sich stets zum deutschen Volkstum bekannt und sich im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit ausschließlich der deutschen Sprache bedient habe. Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt, weil der Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht erbracht sei. Auch die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß in Polen eine jüdische Minderheit neben einer deutschen Minderheit anerkannt sei. Nach der amtlichen polnischen Statistik der Volkszählung 1921 hätten von rund 12.000 Einwohnern Ciechanows 4.400 zur jüdischen und nur zwei Personen zur deutschen Minderheit gehört. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger Funktionär des örtlichen jüdischen Sportklubs gewesen; damit sei ein Bekenntnis zur polnischen jüdischen Minderheit erwiesen, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ausschließe. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus, daß die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG sowohl ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wie auch deren Bestätigung durch äußere Merkmale erfordere. Bekenntnis bedeute, daß sich der einzelne in seiner Heimat nach außen als Deutscher zu erkennen gegeben habe, sei es durch formelle Aufnahme in eine Volksliste oder durch schlüssiges Verhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bekenntnis sei der Beginn des Verfolgungszeitraumes. Der Kläger habe für keinen Zeitpunkt bis Kriegsende ein Bekenntnis glaubhaft gemacht; er habe keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, auf welche Weise er ein Bekenntnis abgelegt habe. Der Gebrauch der deutschen Sprache und der Besitz deutscher Bücher stelle noch kein Bekenntnis dar. Zwar hätten die Geschwister Olga W. und Waldemar S. im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach ihnen persönlich bekannt sei, daß sich der Kläger stets zum deutschen Volkstum bekannt habe. Des näheren hätten sie erklärt, etwa 20 km von Ciechanow entfernt gewohnt und Einkäufe im Geschäft des Klägers getätigt zu haben, wobei der Kläger sich mit ihnen deutsch unterhalten habe. Durch diese Angaben der Zeugen werde nur der Gebrauch der deutschen Sprache und eine deutschfreundliche Einstellung des Klägers bestätigt, nicht aber ein Bekenntnis zum Deutschtum. Dies sei auch nicht durch schlüssiges Verhalten glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nicht vorgetragen, geschweige denn durch Zeugenerklärung glaubhaft gemacht, daß er von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Nur durch Dritte ließe sich auf ein solches Bekenntnis mit der erforderlichen Sicherheit schließen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich der Kläger von der jüdischen Minderheit abgewandt und der deutschen zugewandt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger seine Volkszugehörigkeit im Antrag http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31305721 2 von 5 2/28/2023

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