I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat, Betriebsvermögen und
Bankguthaben. Er wurde 1909 in Ciechanow, Polen, geboren und ist mosaischen Glaubens. Von
seinem Vater, Salomon R., übernahm er 1928 ein Textil- und Pelzwarengeschäft. Nach der
Besetzung Polens wurde er enteignet und bis 1945 inhaftiert. Seither lebt er in der Bundesrepublik.
In seinem Antrag auf Schadensfeststellung beantwortete der - staatenlose - Kläger die Frage nach
seiner Volkszugehörigkeit mit: Jude. Für das Bestehen und die Entziehung seines Geschäftes
reichte er das Protokoll von zwei Zeugenaussagen aus Polen vom 23. Juni 1964 zum Beweis ein.
Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden war, daß die deutsche Volkszugehörigkeit
Voraussetzung seines Anspruches sei, legte er die Fotokopie einer Aussage von Herrn Mosche G.,
nach der in der Familie des Klägers die Umgangssprache Deutsch gewesen und die Familie den
deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen sei, sowie eine ähnlich lautende Bescheinigung
seitens der Vereinigung der ehemaligen Bewohner von Ciechanow in Israel vor. Ferner brachte der
Rechtsanwalt des Klägers zwei gleichlautende Erklärungen von Herrn S. und Frau W. geborene S.
aus dem Jahre 1970 bei, in denen zum Ausdruck kommt, daß der Kläger sich stets zum deutschen
Volkstum bekannt und sich im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit ausschließlich der deutschen
Sprache bedient habe.
Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt, weil der Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit
nicht erbracht sei. Auch die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
daß in Polen eine jüdische Minderheit neben einer deutschen Minderheit anerkannt sei. Nach der
amtlichen polnischen Statistik der Volkszählung 1921 hätten von rund 12.000 Einwohnern
Ciechanows 4.400 zur jüdischen und nur zwei Personen zur deutschen Minderheit gehört. Nach
seinen eigenen Angaben sei der Kläger Funktionär des örtlichen jüdischen Sportklubs gewesen;
damit sei ein Bekenntnis zur polnischen jüdischen Minderheit erwiesen, das die Zugehörigkeit zum
deutschen Volkstum ausschließe.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus, daß die deutsche
Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG sowohl ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wie auch deren
Bestätigung durch äußere Merkmale erfordere. Bekenntnis bedeute, daß sich der einzelne in seiner
Heimat nach außen als Deutscher zu erkennen gegeben habe, sei es durch formelle Aufnahme in
eine Volksliste oder durch schlüssiges Verhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bekenntnis sei der
Beginn des Verfolgungszeitraumes. Der Kläger habe für keinen Zeitpunkt bis Kriegsende ein
Bekenntnis glaubhaft gemacht; er habe keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, auf welche
Weise er ein Bekenntnis abgelegt habe. Der Gebrauch der deutschen Sprache und der Besitz
deutscher Bücher stelle noch kein Bekenntnis dar. Zwar hätten die Geschwister Olga W. und
Waldemar S. im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach ihnen
persönlich bekannt sei, daß sich der Kläger stets zum deutschen Volkstum bekannt habe. Des
näheren hätten sie erklärt, etwa 20 km von Ciechanow entfernt gewohnt und Einkäufe im Geschäft
des Klägers getätigt zu haben, wobei der Kläger sich mit ihnen deutsch unterhalten habe. Durch
diese Angaben der Zeugen werde nur der Gebrauch der deutschen Sprache und eine
deutschfreundliche Einstellung des Klägers bestätigt, nicht aber ein Bekenntnis zum Deutschtum.
Dies sei auch nicht durch schlüssiges Verhalten glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nicht
vorgetragen, geschweige denn durch Zeugenerklärung glaubhaft gemacht, daß er von seiner
Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Nur durch Dritte ließe sich auf
ein solches Bekenntnis mit der erforderlichen Sicherheit schließen. Es seien keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden, daß sich der Kläger von der jüdischen Minderheit abgewandt und der deutschen
zugewandt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger seine Volkszugehörigkeit im Antrag
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31305721
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2/28/2023