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Zunächst ist nach Maßgabe des § 3 BDG die Vorschrift des § 130b Satz 2 VwGO
auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren anwendbar. Danach ist dem Berufungsgericht vom Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe für den Fall abzusehen, dass es
die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof eigene Erwägungen zur
Begründung seiner Entscheidung angestellt, der Beklagte habe durch ein schweres Dienstvergehen i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit endgültig verloren (UA S. 39 ff.).
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b) Die der Sache nach in der Beschwerde erhobene Rüge, das Berufungsgericht
habe dadurch die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, dass es den Beweisantritten des Beklagten nicht gefolgt sei, ist
unzulässig.
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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte - soweit sie
nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden
sind - nach § 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 VwGO selbst und von Amts wegen
diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des
Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung
sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98
Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der
Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 58 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch
für die Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B
108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 19. Februar 2018 - 2 B
51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 5).
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Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 58 Abs. 1
BDG, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO erfordert nach § 69 BDG i.V.m. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der
Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellun-
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