6 Die Beschwerde formuliert keine konkrete Frage, der nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr wird im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen. Dies genügt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom 2. August 2021 - 2 B 13.21 - Rn. 4). 7 Unter I. der Beschwerdebegründung führt die Beschwerde zunächst an, die Gerichte hätten nicht ausreichend bedacht, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen mit der Folge handele, dass die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sein müssten. Die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens sei von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu unterscheiden. Ferner hätten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Verhalten des Beklagten im außerdienstlichen Bereich durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt sei. 8 Unter II. der Beschwerdebegründung beanstandet die Beschwerde, die Gerichte hätten nicht bedacht, dass das dem Beklagten vorgeworfene außerdienstliche Verhalten aus dem Zeitraum von Ende 2013 bis Anfang 2015 stamme und damit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mehr als sechs Jahre zurückgelegen habe; in dem Zeitraum seit Anfang 2015 sei dem Beklagten jedoch weder ein fehlerhaftes Verhalten im Dienst noch im privaten Bereich vorzuwerfen gewesen. 9 Damit wird jeweils keine Frage formuliert, die über den konkreten Einzelfall des Beklagten hinausgeht. 10 3. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 11 a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe keine eigene Begründung in seinem Urteil gegeben, sondern habe sich ausschließlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts berufen, ist unbegründet. Seite 4 von 6

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