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Ideologie vertritt, als Polizist ausgegeben hatte. Dafür spricht ebenfalls der auf dem Bauch des Angeklagten tätowierte Reichsadler
in der aus der Nazizeit bekannten Darstellung mit waagerecht ausgebreiteten Schwingen über einem runden Eichenlaubkranz - hier
aber ohne Hakenkreuz -, wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild vom 27.11.2015 (Bl. 24 d.A.) ersichtlich. Dass auch
diese Tätowierung bereits am Tattag vorhanden war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen MXXX.
V.
Die durch den Angeklagten ö#entlich zur Schau gestellten Tätowierungen im Bereich seines unteren Rückens erfüllen den
Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB in der Handlungsvariante des Billigens.
Wegen Volksverhetzung wird gemäß § 130 Abs. 3 StGB bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ö#entlichen Frieden
zu stören, ö#entlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Sowohl bei dem Billigen, als auch bei dem
Verharmlosen und dem Leugnen handelt es sich um Äußerungsdelikte. Billigen bedeutet das ausdrückliche oder konkludente
Gutheißen der betre#enden Handlung (BGH, Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NStZ 2005, 378 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn
der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine
zustimmende Befriedigung äußert. Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche
unmittelbar, „ohne Deuteln“, erkennbar sein. Für die rechtliche Würdigung des Äußerungsdeliktes kommt es - auch mit Blick auf
Art. 5 Abs. 1 GG - auf den inhaltlichen Gesamtaussagewert der Äußerung an; dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch
genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die
zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren
Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11).
Es ist vorliegend ohne mögliche andere Deutungen davon auszugehen, dass die fraglichen Tätowierungen sich auf unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art,
nämlich Völkermord, beziehen. Der Angeklagte hat das NS-Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager
Auschwitz-Birkenau, das eine geschichtliche Tatsache ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2004, a.a.O.), gebilligt.
Die Tat des Angeklagten war auch geeignet, den ö#entlichen Frieden zu stören, da bei dieser Form der in die Ö#entlichkeit
getragenen Hetze ohne weiteres die Gefahr besteht, dass von der Botschaft des Angeklagten überzeugte Zuhörer diese
weitertragen.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung stand dem Gericht ein Strafrahmen zur Verfügung, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren reicht.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat teilweise – was seinen Besuch im Bad und das Vorhandensein
der verfahrensgegenständlichen Tätowierungen betri#t – eingeräumt hat, allerdings nur gering, weil der Angeklagte den
eigentlichen Vorwurf abstreitet. Mildernd war auch zu beachten, dass der Angeklagte einen Teil seiner Tätowierungen, nämlich das
Turmgebäude, bereits hat übertätowieren lassen und auch eine Übertätowierung der Zaunanlagen in naher Zukunft beabsichtigt.
Ebenso hat das Gericht zu seinen Gunsten gewertet, dass er - wie er über seinen Verteidiger hat erklären lassen - aufgrund der Tat
ö#entlichen Anfeindungen ausgesetzt war. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer
möglicherweise besonderes haftempfindlich ist und ihn die Trennung von seinen Kindern belasten wird.
Dagegen war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tätowierung für eine Dauer von ca. zwei Stunden in einem
gut besuchten vollen Erlebnisbad gezeigt und damit einer größeren Ö#entlichkeit zur möglichen Kenntnis gegeben hat.
Strafschärfend war auch zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um eine spontane Tat handelte. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung, die die Kammer auch hier zugrunde legt, geht die Herstellung einer Tätowierung, die über eine nur ganz kleine
unbedeutende Abbildung hinaus geht, ein längerer Überlegens- und Abwägeprozess voraus, innerhalb dessen der Träger sich
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