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entscheiden muss, ob er dauerhaft das durch ihn gewünschte Bildnis auf seinem Körper tragen und seiner Umwelt zeigen möchte.
Dass der Angeklagte sich aufgrund einer solchen Abwägung dazu entschieden hat, seine inkriminierten Tätowierungen in dem
Wissen herstellen zu lassen, dass diese nur mit erheblichem Aufwand entfernt oder verändert werden könnten und daher
grundsätzlich dauerhaft beim ö#entlichen Baden o.ä. für die Allgemeinheit zu sehen sein würden, ist aus Sicht der Kammer
strafschärfend zu beachten, auch wenn hier nicht zu verkennen ist, dass nicht die Herstellung der Tätowierung, sondern ihr Zeigen
in der Ö#entlichkeit strafbar ist.
Unter Beachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht vorliegend eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Gericht hat zunächst die Frage einer positiven Sozialprognose als Voraussetzung einer Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 StGB
geprüft. Der Angeklagte ist zwar bereits mehrfach vorbestraft, allerdings bislang noch nicht einschlägig. Da der Angeklagte die
inkriminierten Tätowierungen übertätowieren lässt, besteht die Gefahr einer Wiederholungstat nicht mehr. Zwar spricht der
Umstand, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2013 in schneller Folge strafrechtlich wegen Körperverletzung, Beleidigung,
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Amtsanmaßung in Erscheinung getreten ist, eher gegen eine positive
Sozialprognose. Andererseits kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund der Presseberichterstattung über
den Fall bereits erheblichen Anfeindungen ausgesetzt war und dies nicht ohne Wirkung auf ihn geblieben sein dürfte. Unter
Berücksichtigung dieses Umstandes und weil der Angeklagte die Darstellung des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau
übertätowieren lässt, hält das Gericht die Annahme einer noch positiven Sozialprognose für gerechtfertigt.
Gleichwohl konnte die Strafe vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, denn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur
Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB.
Angesichts der in letzter Zeit zu verzeichnenden Häufung fremdenfeindlicher Aktionen und des entstehenden Eindrucks eines
bedrohlich zunehmenden Rechtsradikalismus besteht andernfalls die Gefahr, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die
Wirksamkeit der Strafrechtspflege schwindet. Bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB sind auch Gesichtspunkte der speziellen
Generalprävention zu berücksichtigen. (BGHSt 24, 40, 44), wenn auch nicht allein. Der "Nachahmungse#ekt" für potentielle Täter
darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände nicht außer Betracht bleiben
(BGH GA 1976, 113). Die Kammer hat bei der Abwägung nach § 56 Abs. 3 StGB neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention die
festgestellten Umstände der Tat und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auf die Bezug
genommen wird, berücksichtigt. Im Ergebnis ist das Gericht der Überzeugung, dass vorliegend der bloße Strafausspruch ohne
Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und von der Bevölkerung als ungerechtfertigte
Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Rechtsradikalismus verstanden werden könnte. Die Verteidigung der
Rechtsordnung gebietet daher die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
29.08.23, 17:41