Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... 3 von 8 https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7621 Am 17.04.2014 gegen 22.30 Uhr war der Geschädigte HXXX mit seinen Freunden, JXXX, VXXX und VXXX in Panketal, Ortsteil Schwanebeck, auf der Dorfstraße unterwegs. Sie wollten zum Osterfeuer. Auf dem Weg dorthin riss der Zeuge HXXX mehrere Wahlplakate der NPD ab, so auch auf der Dorfstraße in Panketal in Höhe des Restaurants Akropolis. Das sah auch der Angeklagte XXX, der mit mehreren Gleichgesinnten auf der anderen Straßenseite stand. Aus Verärgerung über das Tun des Zeugen HXXX gab er sich diesem gegenüber als Polizeibeamter aus und forderte ihn zunächst auf, das abgerissene Wahlplakat wieder anzubringen, was misslang. Dann sollte er (der Zeuge HXXX) ihm den Personalausweis zur Identitätsfeststellung übergeben. Um sich Ärger zu ersparen, kam der Zeuge HXXX dieser Au!orderung nach. Der Angeklagte XXX gab den Personalausweis an einen unbekannten Dritten weiter und erklärte dem Zeugen HXXX, er sollte diesem zum Fahrzeug folgen. Auf dem Weg wurde der Zeuge HXXX von der neben ihm laufenden Person mit einem Faustschlag unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge HXXX entschloss sich dann kurzerhand zur Flucht. Er rannte zur Straße, konnte ein Fahrzeug anhalten, das ihn bis zur nächsten Tankstelle mitnahm. Dort holte er die Polizei. 6. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 16.02.2016, rechtskräftig seit dem 09.03.2016, wurde nachträglich unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 29.06.2015, 04.06.2014 und 30.09.2014 unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 € gebildet. III. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen geführt: Am 21.11.2015 besuchte der Angeklagte das Erlebnisbad in der in . Während seines zweistündigen Aufenthaltes im Bad war er nur mit Badeshorts bekleidet. Dabei waren die auf dem Oberkörper des Angeklagten vorhandenen Tätowierungen für jedermann sichtbar. Eine der Tätowierungen auf dem Rücken des Angeklagten in Höhe seines Beckens zeigt den oberen Teil des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau. Die Darstellung zeigt den Wachturm bis zu dem hiervon nach rechts und links verlaufenden Dachbeginn. Links neben der Darstellung des Turmgebäudes ist - etwas nach unten versetzt - ein Stacheldrahtzaun abgebildet. Auf der rechten Seite des Turmgebäudes wird - ebenfalls etwas nach unten versetzt - ein Zaun mit Betonpfeilern und in gleichmäßigen Abständen waagerecht verlaufenden Drähten und einer auf einem Zaunpfeiler befindlichen Laterne dargestellt. Diese Tätowierung erstreckt sich über die gesamte Breite des Rückens. Direkt unterhalb der beschriebenen Abbildung steht in der Frakturschrift „Old English Text MT“ eintätowiert: „Jedem das Seine“. Der Angeklagte hatte sich die genannten Tätowierungen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt machen lassen. Mit der Gebäudeabbildung und dem darunter befindlichen Spruch „Jedem das Seine“ wollte der Angeklagte seine Billigung des im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau im Dritten Reich durchgeführten Völkermords, insbesondere der Ermordung von einer Millionen Juden, zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte war sich während seines Besuches im Schwimmbad darüber bewusst, dass jeder diese Tätowierungen sehen konnte. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass Besucher die Tätowierungen betrachten und die durch ihn mit den Tätowierungen zum Ausdruck gebrachte Billigung erkennen könnten. Als sich der Angeklagte im Bereich des Hauptbeckens aufhielt, bemerkte der Zeuge MXXX die Tätowierungen des Angeklagten und die damit bezweckte Aussage. Er benachrichtigte einen Bademeister und schilderte diesem seine Feststellungen. Nachdem dieser zunächst nichts unternehmen wollte, sprach der Zeuge nach einiger Zeit zwei weitere Bademeister an und gab seinem Befremden darüber Ausdruck, dass eine Person mit solchen Tätowierungen sich unbehelligt im Bad aufhalten könne. Der Angeklagte wurde schließlich von einem Badmitarbeiter aufgefordert, die Tätowierungen mit einem T-Shirt zu bedecken oder das Bad zu verlassen, woraufhin der Angeklagte – weil seine zweistündige Aufenthaltszeit sowieso abgelaufen war – ging. IV. 29.08.23, 17:41

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