fortbestanden hätten. Sie sehen sich in dieser Auffassung durch einen Rückschluß aus der Gesetzes- und Rechtslage seit der Kapitulation bestätigt. Das Deutsche Beamtengesetz habe nach Säuberung von den nationalsozialistischen Zutaten fortgegolten. Die Institution des Berufsbeamtentums sei nicht beseitigt, die staatsrechtliche Organisation nicht zerstört, vielmehr der staatliche Verwaltungsapparat durch die Besatzungsmächte summarisch in Pflicht genommen worden <Köttgen aaO S. 361; Ernst Kern aaO S. 214 f.; Naumann aaO S. 114 f.; Laun, Jahrbuch für internationales Recht, 1954 S. 161>. Die Kontinuität der Verwaltung aber sei nicht zu trennen von der Kontinuität der Rechtsverhältnisse <Reinhardt aaO S. 44>. 31 Umgekehrt ergäben sich, wenn man die Rechtsauffassung, des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lege, praktische Schwierigkeiten und rechtliche Zweifelsfragen von großer Tragweite, zu denen das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung genommen habe. So müßten bei Annahme eines Erlöschens der Beamtenverhältnisse zahlreiche Staatsakte, insbesondere auch Gerichtsurteile aus jener Zeit, als nichtig angesehen werden <Fischbach aaO S. 23 f.; Giese aaO S. 63; Laun aaO>. Wenn die Zerstörung der wohlerworbenen Rechte während der nationalsozialistischen Herrschaft in Verbindung mit anderen Momenten zum Erlöschen der Beamtenverhältnisse geführt habe, dann "sollte man meinen, müßte es doch eine Art Ehrenaufgabe für das Bundesverfassungsgericht sein, diesem zerstörten Grundsatz wieder zum Siege zu verhelfen" <Fischbach aaO S. 25; vgl. auch Ernst Kern aaO S. 217>. Gerade das aber sei nicht geschehen, sondern die Geltung der wohlerworbenen Rechte auch für die Zukunft verneint worden. Auch Bachof <aaO S. 36> stellt zur Erwägung, ob nicht der Staat im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit jener Umgestaltung der Beamtenverhältnisse zur Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustands mindestens den Beamten gegenüber verpflichtet wäre, deren Beamtenverhältnis vor der Umgestaltung begründet worden ist. 32 Manche Kritiker glauben in der grundsätzlichen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts geradezu unauflösbare logische Widersprüche feststellen zu können. So wird gesagt, man könne nicht trotz der Annahme, die Beamtenverhältnisse seien erloschen, die spätere Suspension eines Beamten durch die Besatzungsmächte als erneute echte Entlassung behandeln <Fischbach aaO S. 39 Anm. 3>. Andererseits ergebe sich aus der These des Bundesverfassungsgerichts "mit logischer Konsequenz, daß die Beamtenrechtsverhältnisse im Reich durch Rechtsmißbrauch und Gewaltherrschaft spätestens am 26. April 1942 hätten vernichtet sein müssen, da eine weitere Steigerung der Denaturierung des Beamtenrechtsverhältnisses in der Folgezeit zwischen dem April 1942 und der Kapitulation am 8. Mai 1945 nicht mehr eingetreten" sei. Diese Erkenntnis stehe aber in einem jähen Widerspruch zu der Schlußfolgerung, die das Bundesverfassungsgericht zu ziehen sich entschließe, indem es behaupte, daß diese Vernichtung der Beamtenrechtsverhältnisse erst mit dem 8. Mai 1945 eingetreten sei. Aus der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit müsse man vielmehr folgern, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt in ihrer alten rechtlichen Integrität fortbestanden hätten <Ernst Kern aaO S. 216 f.; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276>. Man lese das Urteil vergeblich durch, um einen juristischen Gedankengang zu finden, der die logische Lücke zwischen dem Ergebnis der konstruktiven Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts und seinen Schlußfolgerungen schließe . . . Wenn schon das Bundesverfassungsgericht annehme, daß trotz des Terrors die Beamtenrechtsverhältnisse bis zum 8. Mai 1945, 24.00 Uhr fortbestanden haben, dann wird aus der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefolgert werden müssen, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt in ihrer alten rechtlichen Integrität fortbestanden haben . . . Da Unrecht nicht "mit einer Zeitzündung" nach einer größeren Anzahl von Jahren zur Wirkung kommen könne, . . . werde "es mit dieser Konstruktion unmöglich, das Ziel der juristischen Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen, nämlich zu begründen, daß die Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen" seien <Ernst Kern aaO S. 216, 217; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276>. 33 3. Gegenüber dieser Kritik hält das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Prüfung an der im Urteil vom 17. Dezember 1953 vertretenen Rechtsauffassung fest. Dabei ist es zweckmäßig, die zuletzt erwähnten Einwände, in denen logische Widersprüche im Urteil gerügt werden, vorweg zu behandeln, da sie auf einem offensichtlichen Mißverstehen der Urteilsausführungen beruhen. - Seite 9 von 47 -

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