S. 982>, wie ja auch im "Dritten Reich" die Eidesformel auf "Führer und Reich" gelautet habe <Fischbach aaO S. 24>. 24 cc> Bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse habe das Bundesverfassungsgericht sich lediglich an die "Schauseite" des nationalsozialistischen Staates gehalten; die Wirklichkeit habe ganz anders ausgesehen. Seit 1945 wisse man, daß Wortfassade und Wirklichkeit weit voneinander abgewichen seien. Die Abweichungen im Negativen <Greueltaten an Juden, KZInsassen, Kriegsgefangenen usw.> seien alsbald nach dem Zusammenbruch bekannt geworden; von den Abweichungen im Positiven habe man weniger erfahren, da die Presse bis 1945 unfrei gewesen sei und die von der offiziellen Meinung abweichenden Auffassungen keine Publizität hätten gewinnen können. Gerade aus den Nürnberger Prozessen sei hervorgegangen, daß weder Richter noch Beamte "nur Werkzeuge, Exekutivorgane des Führerwillens" gewesen seien. Eine Wirklichkeitsanalyse des nationalsozialistischen Staates ergebe, "daß Staat und Partei keine Einheit" gewesen seien; gerade aus dieser Tatsache sei für jeden einzelnen ein gewisses Maß von Freiheit hervorgegangen <Forsthoff aaO S. 70>. 25 Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die historisch-politische und die soziologische Wirklichkeit darstellen wollen, in Wahrheit aber nur eine Analyse der Rechtsnormen und ihrer literarischen Kommentierung gegeben <Herbert Krüger aaO S. 35> und sich ausschließlich auf Dokumentationen gestützt <Forsthoff aaO S. 70>. Die "stark unterstrichene Überbetonung und Übersteigerung des Treupflichtverhältnisses <sei> ohne die realen Hintergründe gesehen, vor welchen sich damals eine stark den Propagandazwecken des Führerkultes dienende Geräuschfassade" entfaltet habe. Die Wirklichkeit des modernen rationalen Verwaltungsstaates hätten auch die nationalsozialistischen Machthaber bald zu respektieren gelernt <Ernst Kern aaO S. 276>. Trotz allgemeiner Politisierung, die sich naturgemäß auch auf das Beamtentum erstreckt habe, sei dieses im nationalsozialistischen Staat eine instrumentale Randerscheinung geblieben, und zwar bis in die Spitzen seiner Ministerialbürokratie hinein, die durch die Parteikanzlei auf bloße Gesetzgebungstechnik zurückgedrängt und an der Gestaltung der Ziele der Staatsführung weder ideologisch noch praktisch unmittelbar beteiligt gewesen sei <Köttgen aaO S. 362>. 26 Auch Kritiker, die mit dem Bundesverfassungsgericht annehmen, daß der nationalsozialistische Staat eine tiefgreifende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse bewirkt habe, glauben doch, im Urteil sei die "auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft fortwirkende und den überwiegenden Teil der Beamtenschaft beherrschende, bis zum Zusammenbruch nicht völlig gebrochene, wenn gleich zugegebenermaßen fortschreitend zurückgedrängte Tradition des staatsverpflichteten Berufsbeamtentums" zu wenig beachtet worden <Bachof DÖV 1954 S. 35>. "Gerade bei soziologischer Betrachtungsweise könne man argumentieren, daß jene Tradition sich der vollen Verwirklichung des nationalsozialistischen Wunschbildes . . . wirksam entgegengestellt habe" <Bachof aaO>. Zwar sei "die Gleichschaltung und die Überordnung der Partei über den Staat" Verfassungsrecht gewesen, "Verfassungswirklichkeit dagegen der ständige Kampf der Parteistellen um die Durchsetzung des Dogmas, Die Partei befiehlt dem Staat' sowie die Kampfstellung der 'Bewegung' gegen die überkommenen Ordnungsmächte <Offizierskorps, Kirche usw.>" <Lewald NJW 54, S. 1276>. Kein Beamter, selbst wenn er gleichzeitig Amtswalter der NSDAP war, habe Befehlen der Partei nachkommen und Auskünfte dorthin geben dürfen <Wacke in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 13 S. 178 f.>. In der Auseinandersetzung zwischen Staat und Partei habe das Berufsbeamtentum, das allein auf seiten des Staates gestanden habe, sich bemüht, gewissermaßen "eine Immediatstellung zum 'Führer' in Anspruch zu nehmen, um dadurch die Unterwerfung des Beamtentums durch die 'Partei' abzuwehren und die Eigenständigkeit des Beamtentums im Rahmen seines traditionellen staatsgebundenen Dienstethos zu sichern" <Weber in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 13 S. 172>.Daher sei es "in neue Organisationsbereiche ausgewichen", "die gegen den Einfluß der 'Partei' stärker immunisiert zu sein schienen, wie den Vierjahresplan, die Ressorts von Todt und Speer und wo immer man hoffte, einen Patron zu finden, der für die Bewahrung überlieferten Beamtentums eine günstige Lage bot"; dieser Kampf sei "1945 noch nicht ausgetragen" gewesen <Werner Weber aaO>. - Seite 7 von 47 -

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