14
aa> Nur der Staat als juristische Person sei Dienstherr des Beamten; ihm gegenüber sei immer
nur der Staat als solcher, "unabhängig von seiner Staatsform", nicht dagegen "der Staat in
irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung" gebunden <BGHZ 13, 265 <296>>. Das
Bundesverfassungsgericht habe dagegen das Beamtenverhältnis des Nationalsozialismus "rein
personal" aufgefaßt, es habe lediglich die Bindung an den Führer, nicht aber die Bindung an das
Reich gesehen, deshalb Partei und Staat unzulässigerweise identifiziert, Parteimitgliedschaft
und Beamtenverhältnis im wesentlichen gleichgesetzt und damit die politische Wirklichkeit und
die staatsrechtlichen Verhältnisse gleichermaßen verkannt <vgl. Herbert Krüger, Zeitschrift für
Beamtenrecht, 1954 S. 34; Giese und Kühn, Neue Deutsche Beamtenzeitung, 1954 S. 1 und
28>. Es sei ausgeschlossen, daß als Dienstherr an die Stelle des Staates etwa "der Führer"
getreten sei <Helfritz, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1954 S. 98 f.>. Der moderne Staat . . . mit
seinen "versachlichten und verfachlichten Funktionen" sei "eine institutionelle, in hohem Grade
eigenständige Gegebenheit"; er sei "das vollständige Gegenteil eines . . . rein personalistischen
Verbandes", nämlich "durch und durch Idee, Institution, Organisation, Amt und Norm"; bei ihm
gebe es "keine Personen, sondern nur Repräsentanten, Organe und Amtsträger" <Herbert
Krüger aaO>. Allerdings hätten sich nach 1933 vielfach Tendenzen gezeigt, "die auf eine
personalistische Zersetzung öffentlicher Institutionen im allgemeinen und eine Zerstörung des
traditionellen Staatsbegriffs im besonderen hinausliefen. Die damalige Kritik an dem
Zentralbegriff der 'Staatsperson' und die sich hiermit verbindende Abwertung des Institutionellen
schlechthin" habe "jedoch auf Gesetzgebung und Staatspraxis, wie gerade das Deutsche
Beamtengesetz beweist, keinen maßgeblichen Einfluß gewonnen. Das 'Reich' und damit ein
institutionalisierter Dienstherr blieben erhalten" <Köttgen AÖR NF 40, S. 354>.
15
bb> Aus dem Wesen des Berufsbeamtentums ergebe sich, daß beim Fortbestehen des Staates
die Voraussetzungen für eine wesentliche Umgestaltung der Beamtenverhältnisse überhaupt
nicht gegeben sein könnten. "Die Rechtseinrichtung des unparteiischen Berufsbeamtentums
gehört . . . wie die unabhängige Rechtspflege zu den selbstverständlichen Elementen eines
Rechtsstaates"; der Rechtsstaat sei daher "unter den heutigen Lebensverhältnissen ohne
Berufsbeamtentum wohl gar nicht vollziehbar". Der Sinn des Berufsbeamtentums hänge "nicht
mit einem bestimmten Staatsformprinzip zusammen, sondern mit dem modernen Staatsdenken
schlechthin" <Naumann und Giese in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 89, 92, 108, 155>. Das Berufsbeamtentum beruhe auf einem
"vorkonstitutionellen, überpositiven Recht" <Helfritz aaO S. 99>, es sei "im wesentlichen
naturrechtlich notwendig, d. h. die Voraussetzung modernen sozialen Lebens" <Jerusalem NJW
1954 S. 981>. Auch der Bundesgerichtshof bezeichnet es als "rechtlichen Kern des
Beamtenrechtsverhältnisses", daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht
aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen habe, also Funktionen, die der Staat als solcher
immer übe und die weitgehend unabhängig seien von seiner wechselnden Erscheinungsform
und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften <aaO S. 296>.
16
cc> Auch im nationalsozialistischen Staat habe das Berufsbeamtentum keinen besonderen
Rechtscharakter gehabt. Es habe wie unter den vorausgegangenen politischen Systemen auch
damals nur sachlich-fachliche Berufsarbeit im Interesse des Ganzen geleistet. Gerade die "von
der Sache und vom Fache her bestimmte Fixierung" der Aufgaben unterscheide das
Beamtentum von den "politischen Führungskräften" im Staate; die Beamten seien auch im
"Dritten Reich" in erster Linie Träger derjenigen Aufgaben gewesen, "die gewissermaßen als
ewige Verwaltungsaufgaben in jedem Gemeinwesen erfüllt werden" müßten, wenn auch der NSStaat es ihnen "immer schwerer gemacht habe, die Verwaltung sachgerecht zu führen"
<Reinhardt, Recht der Arbeit, 1954 S. 43 f., der im einzelnen auf die inhaltlich unveränderte
Tätigkeit in zahlreichen Zweigen der Verwaltung während und nach der Zeit des "Dritten
Reiches" hinweist; ähnlich Ernst Kern, DVBl. 1954 S. 277; vgl. auch Fischbach, Neue Deutsche
Beamtenzeitung, 1954, S. 23>.
17
dd> Köttgen <AÖR NF 40, S. 350 ff.> räumt ein, daß das politische Konzept des
nationalsozialistischen Regimes "zentral gegen diese Sachlichkeit und ihre Repräsentanten
gerichtet" gewesen und der Staat "zum politischen Machtinstrument denaturiert" worden sei; er
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