gegeben haben, setzen natürlich voraus, daß die gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der nationalsozialistischen "Zierate", überhaupt rechtswirksam gelten konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat das bejaht. Es hat nicht übersehen, daß im "Dritten Reich" die Grundlage der Regierungsgesetzgebung, das sogenannte Ermächtigungsgesetz, von der damaligen Rechtslage aus beurteilt, hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Wirksamkeit schwersten Bedenken unterliegt. Es hat auch nicht übersehen, daß unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Gesetze mit einem solchen Maße von Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit erlassen worden sind, daß ihnen jede Geltung als Recht abgesprochen werden muß <vgl. Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl. S. 336>. Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnend. Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß die nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und daher jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber kraft "soziologischer Geltungskraft" zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. 169 Auch die Beamtengesetzgebung des nationalsozialistischen Staats enthält offenbare Unrechtsvorschriften und Rechtszerstörungen, deren Unrecht der Bundesgesetzgeber im Wege der Wiedergutmachung zu beseitigen sucht. Die gesetzliche Verpflichtung der Beamten gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler und ihre Verschränkung mit der Bindung an den Staat in dem Sinne, daß gerade diese Bindung entscheidend sein und daher das so gestaltete Statusverhältnis seinem inneren Gehalte nach nur für die Dauer des Verfassungszustandes der "unlöslichen Verbundenheit zwischen Volk und Partei" gelten sollte, hat jedoch die äußerste Geltungsgrenze gegenüber dem schlechthin nicht mehr zu beachtenden Unrecht nicht überschritten. Freilich ist eine Bindung an ein solches System und in solchem Ausmaß vom Standpunkt geläuterter Rechtsauffassung aus verwerflich. Doch ist nicht zu übersehen, daß einerseits das Bekenntnis zu einer Partei als Voraussetzung und Grundlage für die Aufnahme in den Staatsdienst nicht schlechthin unbeachtliches Unrecht ist und daß andererseits eine solche Bindung sich niemals rechtswirksam auf Unrechtsmaßnahmen erstrecken könnte, die etwa von einer solchen Partei verlangt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat also keineswegs Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes als rechtswirksam angesehen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Urteil ein "gefährliches Präjudiz" geschaffen habe für die "Wertung anderer Rechtsbeziehungen . . . in dem durch den eisernen Vorhang getrennten deutschen Raum." Allerdings mag dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges Präjudiz entnommen werden können, aber eben nur dahin, daß der trotz Wechsels der Staatsform identische Staat nicht schon deshalb auch für alle Zukunft einem Staatsfunktionär gegenüber verpflichtet ist, weil dieser unter der früheren Verfassung für denselben Staat rechtsprechende oder verwaltende Tätigkeit ausgeübt hat; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob das konkrete Rechtsverhältnis, auf Grund dessen jener tätig war, sich in den Rahmen der neuen Verfassung einfügen läßt. Das aber ist für das nationalsozialistische Beamtenrechtsverhältnis, auf Grund dessen rechtsprechende und verwaltende Funktionen ausgeübt wurden, innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht der Fall. 170 d> Aus der Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes ohne "nationalsozialistische Zierate" kann nicht auf ein Fortbestehen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse geschlossen werden. Das ist im Urteil <BVerfGE 3, 119/120> eingehend dargelegt; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Ebensowenig läßt die Garantie der Institution des Berufsbeamtentums im Grundgesetz einen Rückschluß in diesem Sinne zu. Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates war die Frage, ob man in Zukunft an der Institution eines grundsätzlich lebenslänglichen Beamtentums festhalten solle, zunächst offen. Jedenfalls haben weder die Besatzungsmächte noch das Grundgesetz an einem parteipolitisch verpflichteten Beamtentum festhalten wollen. Im Gegenteil: die westlichen Besatzungsmächte verlangten die völlige politische Neutralisierung des öffentlichen Dienstes, und das Grundgesetz hat mit der - Seite 35 von 47 -

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