sie verhandelten, nicht gefährlich waren. Aber sie wurden verborgen gehalten, und es wurde
ihnen nicht erlaubt, sich irgendwie mit ihren Freunden und Verwandten in Verbindung zu setzen.
Das ist eine unmenschliche Behandlung. Sie wurde nicht nur den Gefangenen selbst, sondern
auch deren Freunden und Verwandten zuteil, die in ständiger Sorge über ihren Aufenthalt und
ihr Schicksal waren." <Nürnberger Juristenurteil S. 115>.
111
Im Bereich der Finanzverwaltung waren in weitem Umfang Sonderbelastungen der Juden
vorgesehen. Sie erhielten nicht die sonst auf Antrag zu gewährenden Steuerermäßigungen für
Kinder oder für den Fall außergewöhnlicher Belastung <vgl. etwa Gesetz zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes vom 1. Februar 1938 - RGBI. I S. 99 § 32 Abs. 3; Zweite Verordnung
zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 6. Februar 1938 - RGBI. I S. 143 - § 27
Abs. 3; Zweite VO zur Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn vom 6. Februar 1938 RGBI. I S. 149 - § 8 Abs. 3 Satz 2; Erstes Gesetz zur Änderung des Bürgersteuergesetzes vom
31. Oktober 1938 -RGBI. I S. 1543 - § 1 Nr. 5; Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen 1939
vom 10. März 1939 - RGBI. I S. 449 - Art. II § 7 Abs. 8>. Die Gemeindebehörde hatte zu diesem
Zweck bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten - von einigen Ausnahmen abgesehen - für alle
Juden ohne Rücksicht auf den Familienstand die Steuergruppe I zu bescheinigen
<Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz vom 17. März 1939 - RGBI. I
S. 503 - § 21 Abs. 3>.
112
Von Polen und Juden wurde eine besondere Sozialausgleichsabgabe erhoben <vgl. Erlaß des
Reichsfinanzministers vom 20. September 1941 -S. 2921/220 III; Ministerialblatt des Reichs- und
Preußischen Ministeriums des Innern 1941 S. 1788 ->. Für die "polnischen Steuerpflichtigen"
sah der Erlaß des Reichsfinanzministers umfangreiche Regelungen und Vorbehalte vor für
"eindeutschungsfähige Polen", für "ehemalige polnische oder Danziger Staatsangehörige
nichtdeutscher Abstammung", die in völkischer Mischehe mit einem deutschen
Volksangehörigen lebten, "in der sich der deutsche Teil durchgesetzt habe", und für "ehemals
polnische Staatsangehörige polnischer Volkszugehörigkeit", die im rheinisch- westfälischen
Industriegebiet seßhaft waren und deren Frauen oder Kinder "deutsche Volkszugehörige" waren.
113
Nach der Dreizehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 <RGBI. I S. 372>,
die unter teilweiser Aufhebung der sogenannten Polen- und JudenstrafrechtsVO die Ahndung
strafbarer Handlungen von Juden der Polizei übertrug, war bestimmt, daß nach dem Tode eines
Juden sein Vermögen dem Reich verfalle, daß jedoch die Verwaltungsbehörden "nichtjüdischen
Erbberechtigten und Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande
haben, einen Ausgleich gewähren" könnten.
114
Nach der Verordnung über die Behandlung der Kriegsschäden von Juden vom 20. Juli 1941
<RGBI. I S. 437> erhielten Juden keine Entschädigung; jedoch blieben die Rechte nichtjüdischer
Personen unberührt. Die für die Schadensfeststellung zuständigen Verwaltungsbehörden
<Feststellungsbehörden> konnten die Beseitigung eines Sachschadens in Natur auf Kosten des
Reiches vorbehaltlich der Kostenerstattung durch den Juden anordnen. Ansprüche der
befriedigten Gläubiger gegen den Juden gingen in Höhe der gewährten Ausgleichsbeträge auf
das Reich über. Wegen des Erstattungsanspruchs des Reiches gegen den geschädigten Juden
selbst war die Ersatzpflicht durch die Feststellungsbehörden auszusprechen.
115
Für den Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung, der Arbeits- und Sozial-, der Wirtschafts-,
Ernährungs- und Verkehrsverwaltung in Staat und Gemeinden im weitesten Sinne mögen in
diesem Zusammenhang etwa folgende Bestimmungen erwähnt werden:
116
Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17.10. 1938 - VW Il 1/38- 8200;
RuPrMBliV 1938 S. 1722 - durften Jugendämter bei der Bestellung von Einzelpersonen zu
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