ihres Rechtsverhältnisses nichts geändert hätten. Einem Richter, der sich nicht wenigstens
formell dem Nationalsozialismus verpflichtet fühlte, wäre es nicht möglich gewesen, die
Kanzelverlesung und Fürbitte eines Pfarrers der Bekennenden Kirche "für die Brüder und
Schwestern, die im Gefängnis sind" und die anschließende Verlesung: "
87
Rechtsanwalt B. Glogau, seit 1. Januar 1937 im Konzentrationslager;
88
Fürsorgerin L. Berlin, seit 2. Februar 1937 in Schutzhaft, obwohl das gerichtliche Verfahren
eingestellt worden ist"
89
als Verstoß gegen § 130 a StGB zu werten; tatsächlich ist das aber in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geschehen, und zwar mit der Begründung, daß
90
"das Tun des Angeklagten geeignet war, das Bewußtsein der Rechtssicherheit bei den Hörern
und anderen Personen, die davon erfuhren, zu erschüttern. . .. Daher konnte die Verlesung der
Liste die Zuhörer und andere zu der Meinung bringen, der Staat handele nicht nach Recht und
Gesetz, sondern nach Willkür, weil Art und Weise des Aufbaus der Liste besonders dazu
angetan war tiefen Eindruck einer ungerechten Verfolgung der Namensträger zu hinterlassen"
<so RG in JW 1938 S. 2955 ff. <2958>>.
91
Die hier zum Ausdruck kommende Auffassung, auch die Einlieferung in das Konzentrationslager
und die Festhaltung in Schutzhaft sei keine ungerechte Verfolgung, sondern hier gehe es nach
"Recht und Gesetz" zu, läßt sich schlechterdings nur von Richtern vertreten, die sich dem
Nationalsozialismus verpflichtet fühlten, ihre Richterpflichten also gerade im Sinne der
nationalsozialistischen "Zierate" des Deutschen Beamtengesetzes aufgefaßt haben.
92
Urteile, aus deren Begründung die gleiche Auffassung von den richterlichen Pflichten spricht,
ließen sich leicht in großer Zahl anführen. Es mag genügen, auf Entscheidungen hinzuweisen
wie die des Reichsgerichts in RGSt. 76, 317 <Judenvermögen>, RGSt. 76, 151
<PolenstrafrechtsVO>, RGSt. 75, 251 f. <Heimtückegesetz>; des Oberverwaltungsgerichts
Hamburg in JW 1937, 3336 <Polizei und nationalsozialistischer Staat>; des S��chsischen
Oberverwaltungsgerichts in RVBl. 1935, 118, 119 <allgemeine Gesetzesauslegung>. Überall tritt
zutage, daß die Richter es für ihre Pflicht hielten, die jeweils anzuwendenden Bestimmungen
ganz im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Nationalsozialismus- und das hieß: über das
vom Wortlaut zwingend Geforderte hinaus - auszulegen und anzuwenden.
93
cc> Dieses Bild der Rechtsprechung im "Dritten Reich" ist nicht nachträglich aus vereinzelten
Urteilen konstruiert. Dafür ergibt sich ein eindringlicher Beweis aus zahlreichen nach 1945
erlassenen Urteilen, die sich mit den Auswirkungen nationalsozialistischer
Verfolgungsmaßnahmen befassen. Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile aus der
nationalsozialistischen Zeit aufgehoben, weil er sie als "Unrechtsrechtsprechung" ansehen
mußte; es handelt sich dabei auch um Urteile hoher Gerichte, wie des Volksgerichtshofs <vgl.
etwa BGHZ 17, 327 <333>> auch Urteil vom 28. Juni 1956 - 3 StR 366/55 -> und des
Reichskriegsgerichts <etwa BGHSt. 3, 110 <116, 117>>. Zur allgemeinen Kennzeichnung der
damaligen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in BGHSt. 3, 127 folgendes ausgeführt:
94
"Die Rechtsprechung mancher Gerichte zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft war
jedoch, vor allem wenn die Beurteilung von Sachverhalten in Betracht kam, die eine der
- Seite 24 von 47 -