bereit waren, der gegen solche legitimen Aufgaben gerichteten Beamtenpflicht
nationalsozialistischer Prägung entgegenzuhandeln. Auch heute ist eine solche Feststellung
nicht mehr möglich, zumal - begreiflicherweise - nach Beseitigung des nationalsozialistischen
Regimes ein früherer Beamter kaum einräumen wird, er habe seine gesetzliche Pflicht zum
jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus ernst genommen. Wenn der
Bundesgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Beschluß ausführt <BGHZ 13, 265 <299>>,
daß "der überwiegende Teil der deutschen Beamten sich nach wie vor trotz des schimpflichen,
rechtswidrigen Drucks . . . in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet
fühlte", so ist das keine richterliche Feststellung einer Tatsache, sondern politische Hypothese.
Einer Feststellung in dieser Richtung bedarf es aber in diesem Zusammenhange auch nicht.
Denn entscheidend ist allein: Die Effektivität der gesetzlichen Regelung war jedenfalls derart,
daß kein Beamter im "Dritten Reich" ohne Gefährdung seiner Stellung die Auffassung bekunden
oder gar ungetarnt dementsprechend handeln - konnte, er sei zum jederzeitigen Eintreten für
den Nationalsozialismus dann nicht verpflichtet, wenn er dadurch im geringsten mit den
legitimen Staatsaufgaben in Konflikt gerate. Wie klar dieser Pflichtenkonflikt und die daraus sich
ergebende Gefährdung der Stellung, ja des Lebens des Beamten, schon 1934 gesehen wurde,
zeigt der in den Vierteljahresheften für Zeitgeschichte 1957 S. 102 ff. wiedergegebene Bericht
eines bayerischen Richters über einen geplanten, aber schließlich doch unterlassenen
öffentlichen Protest der Richterschaft eines hohen bayerischen Gerichts gegen das Gesetz vom
2. Juli 1934 - RGBl. I S. 529 -, durch das die Morde vom 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 für
"rechtens" erklärt wurden.
84
d> Die Beamtenschaft selbst hat in einem immerhin beachtlichen Umfang die Pflicht zu
jederzeitigem Eintreten für den Nationalsozialismus als gesetzliche Pflicht aus ihrem
Beamtenrechtsverhältnis auch von sich aus ernst genommen und bejaht.
85
aa> Das gilt zunächst für die Tätigkeit der Richter an den Disziplinargerichten, besonders an den
höchsten Disziplinargerichten. Nach der damaligen ständigen Rechtsprechung des
Reichsdienststrafhofs, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 3, 107-112 in
Beispielen dargelegt hat, liegt "ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich
entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten
betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgendeinem Dritten bekanntgibt" <Urteil
vom 3. Mai 1939 E, 3, 1 <3>>. Eine solche ständige Rechtsprechung des höchsten
Disziplinargerichts zeigt deutlich, wie stark diese Richter die aus ihrem Dienstverhältnis folgende
Bindung an den nationalsozialistischen Staat empfunden und welche Pflichten sie aus diesem
beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet haben. Denn grundsätzlich wird man doch wohl
annehmen müssen, daß sie ihre eigenen Beamtenpflichten ebenso aufgefaßt haben, wie sie sie
bei der richterlichen Auslegung des nationalsozialistischen Beamtenrechts anderen Beamten
gegenüber praktisch zur Geltung gebracht haben. Kein Richter, der angenommen hätte, seine
eigene Rechtspflicht aus seinem Beamtenrechtsverhältnis und die aller anderen Beamten gehe
nur so weit, wie sie mit den legitimen "immerwährenden" Staatsaufgaben vereinbar sei, hätte
sich an einer derartigen Disziplinarrechtsprechung beteiligen können. Wenn also gerade die
höchsten Richter, deren Rechtsstellung nach Ansicht der oben S. 143 angeführten Autoren
durch das Beamtengesetz von 1937 doch so gesichert war, lange vor der Reichstagsrede Hitlers
ihre eigenen Beamtenpflichten in so völliger Übereinstimmung gerade mit den Bestimmungen
des Deutschen Beamtengesetzes ausgelegt haben, die nach Meinung dieser Autoren nur
"nationalsozialistische Verbrämungen" waren, dann spricht das nachhaltig für die Effektivität
jener gesetzlichen Regelung und gegen die Annahme der Kritik, daß es sich hier lediglich um
"Wunschbilder Hitlers und der NSDAP" gehandelt habe.
86
bb> Was "richterliche Beamte" <§ 71 DBG> während des "Dritten Reiches" bei Ausübung ihrer
rechtsprechenden Funktion - "einer Funktion, die der Staat als solcher immer übt und die
weitgehend unabhängig ist von seinen wechselnden Erscheinungsformen" - der Sache nach als
legitime Staatsaufgaben angesehen haben, denen sie sich verpflichtet fühlten, spiegelt sich auch
sonst in einer Fülle von Entscheidungen wider, die nie erlassen worden wären, wenn die Richter
die Pflicht aus ihrem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis dahin aufgefaßt hätten, daß sie nur
dem Staate und Volke als solchen - losgelöst von seiner nationalsozialistischen Verfassungverpflichtet seien und daß die sogenannten nationalsozialistischen "Zierate" an diesem Inhalt
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