80 a> Die Rechtslehre hat nach den Darlegungen des Urteils die sogenannten "Zierate" des Deutschen Beamtengesetzes einhellig ernst genommen. Der an sich verständliche Wunsch einzelner Autoren, von ihren früheren, jetzt auch von ihnen selbst mißbilligten Äußerungen abzurücken, darf nicht dazu führen, diese Äußerungen auch in ihrem damaligen Aussagewert zu verkleinern. Daß die im Urteil angeführten Zitate die damals so gut wie einhellig vertretene rechtswissenschaftliche Meinung richtig wiedergegeben haben, ist für jeden, der die Zeit von 1933 bis 1945 in Deutschland selbst miterlebt hat, evident und jedenfalls für das Bundesverfassungsgericht gerichtsbekannt. Selbst dann, wenn einzelne Vertreter der Wissenschaft - worauf Bachof hinweist- nicht aus innerem Einverständnis mit dem nationalsozialistischen Regime, sondern um der Erhaltung des Beamtentums willen bewußt nicht ihre wahre Meinung zu den hier in Betracht kommenden Fragen ausgesprochen haben sollten, so würde das doch gerade beweisen, daß sie die Aufrechterhaltung eines politisch neutralen Beamtentums eben für schlechthin ausgeschlossen hielten, und also glaubten, man könne das Beamtentum überhaupt nur noch retten, wenn man in voller Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Deutschen Beamtengesetzes die Beamten auf Grund ihres gesetzlichen Rechtsverhältnisses für verpflichtet erklärte, sich nach außen in jeder Hinsicht wie Nationalsozialisten zu betätigen <BVerfGE 3, 108>. 81 b> Noch bedeutungsvoller ist die ständige Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte. Sie konnte selbstverständlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur in Beispielen angeführt werden; aber schon diese Auswahl aus der Fülle der aus gleicher Grundhaltung erwachsenen Entscheidungen zeigt mit aller Deutlichkeit, wie wirksam die gesetzlichen Bestimmungen waren, welche die Beamten parteipolitisch gebunden haben. Die Effektivität solcher Vorschriften zeigt sich naturgemäß gerade dann, wenn der einzelne Beamte erkennbar solcher Bindung zuwidergehandelt, d. h. im Konfliktsfalle sich nicht wie ein Nationalsozialist verhalten oder betätigt hat und deshalb disziplinarisch verfolgt worden ist. Um die Folgerungen des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, wäre eine umfassende Würdigung der Disziplinarrechtsprechung notwendig, wie sie die Kritik nicht unternommen hat; keinesfalls darf diese einheitliche umfassende Rechtsprechung zur "Praxis einiger Disziplinargerichte" <BGHZ 13, 265, <299>> verharmlost werden. 82 c> Am deutlichsten wird die Effektivität der gesetzlichen Bindung an Hitler und die NSDAP aus der Verwaltungspraxis im weitesten Sinne. 83 Die Verwaltungspraxis gegenüber den Beamten hat das gleich zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft mit der rigorosen Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums deutlich werden lassen: Diejenigen Beamten, deren dem Nationalsozialismus feindliche Gesinnung feststand und daher nicht mehr zu verheimlichen war, mußten aus dem Staatsdienst ausscheiden - auch wenn sie ihren Dienst sachlich und ordnungsgemäß zum Wohle des gesamten Volkes durchgeführt hatten -, und zwar zu einem großen Teil ohne jeden Versorgungsanspruch, teilweise auch mit gekürzten Bezügen. Schon kurz danach wurde bestimmt, daß vor jeder Anstellung und Beförderung unter Einschaltung der NSDAP zu prüfen sei, ob der Bewerber Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat rückhaltlos eintreten werde. Es besteht kein Zweifel, daß hier nicht ein Eintreten für den Staat als solchen, sondern nur für den Staat in seiner nationalsozialistischen Verfassung und somit für die Dauer seiner "unlöslichen Verbundenheit" mit der NSDAP gemeint war. Natürlich konnte bei einer solchen Prüfung die wahre innere Haltung der Bewerber nicht mit voller Sicherheit beurteilt werden. Deshalb sind auch zahlreiche nicht eigentlich "nationalsozialistische" Bewerber in den Beamtendienst aufgenommen worden in ihm verblieben und sogar befördert worden, zumal nicht selten auch die eine Einstellung oder Beförderung vorschlagenden Dienststellen selbst sich einer gewissen Tarnung bedienten, um geeignete Beamte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - also vom damaligen Gesetzesstandpunkt aus unter Verletzung ihrer Dienstpflichten! - in den Staatsdienst zu bringen oder in ihm zu halten. Aber gerade die Notwendigkeit solcher Tarnung offenbart die Effektivität der gesetzlichen Bindung. Es ist bekannt, daß es schließlich unter dem nationalsozialistischen Regime kaum noch möglich war, mit einiger Sicherheit festzustellen, welche Beamten sich auch innerlich zum jederzeitigen Eintreten für Hitler und die NSDAP verpflichtet fühlten und welche Beamten innerlich nur dem Staat und seinen legitimen Aufgaben verbunden und im Konfliktsfalle - Seite 22 von 47 -

Select target paragraph3