77 <1> Das Bundesverfassungsgericht ist von der gesetzlichen Regelung der Beamtenverhältnisse im "Dritten Reich" ausgegangen, hat sie im Sinne der damaligen verfassungsmäßigen Grundlage ausgelegt und hat zur Rechtfertigung dieser Auslegung die Verwaltungspraxis, Literatur und Rechtsprechung der damaligen Zeit herangezogen. Das ist der einzig legitime Ausgangspunkt, wenn die Frage beurteilt werden soll, welchen Inhalt das Beamtenverhältnis damals rechtlich hatte und ob dieser Inhalt so geartet war, daß er beim Wegfall des Staatssystems des Nationalsozialismus aus Rechtsgründen das Erlöschen des Beamtenverhältnisses bewirken mußte. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang überhaupt nicht darauf an, ob es gegenüber der "Wortfassade" des "Dritten Reiches" neben den weit überwiegenden Abweichungen im Negativen- den Unrechts-, Greuel- und Terrormaßnahmen auch Abweichungen im Positiven insofern gegeben hat, als Richter und Beamte tatsächlich nicht durchweg "nur Werkzeuge und Exekutivorgane des Führerwillens" gewesen seien <Forsthoff aaO>. Ebensowenig ist es hier von Bedeutung, ob man aus einer Wirklichkeitsanalyse des nationalsozialistischen Staates folgern kann, "daß Staat und Partei keine Einheit waren und daß auf dieser Tatsache das Maß der Freiheit beruhe . . ., dessen der Einzelne jeweils genoß" <so Forsthoff aaO S. 54>, übrigens in klarem Widerspruch zu seinen Ausführungen "Der totale Staat", 2. Aufl. 1934 S. 10 und 36, wonach "Staat und nationalsozialistische Bewegung . . . eine unauflösliche, in dem Vorgehen des Führers gegen die aufrührerischen SA- Führer besonders augenfällig in die Erscheinung getretene Einheit gebildet haben" und "die Einheit von Staat und Partei . . . praktisch bereits verwirklicht <war>, ehe sie durch das Gesetz vom 1. Dezember 1933 in aller Form ausgesprochen wurde". Das Bundesverfassungsgericht hat weder ausgeführt, daß das nationalsozialistische Beamtenverhältnis ein zu Terror- oder Unrechtsmaßnahmen verpflichtendes Rechtsverhältnis gewesen sei noch daß Staat und Partei rechtlich und tatsächlich eine Einheit gewesen seien. Im Gegenteil: gerade im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 30. Juni 1934, aus denen damals die unlösliche Einheit zwischen Staat und Partei gefolgert wurde, die "in sich die legitimen politischen Ordnungsgrundlagen" vereinigt hätten <so Forsthoff aaO>, hat das Gericht den Staat lediglich als Machtapparat "im Dienste der NSDAP" <aaO S. 86> bezeichnet. Eben diese Herrschaft der Partei über den Staat hat es bewirkt, daß durch besonderes Gesetz der Beamte verpflichtet werden konnte, "Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates zu sein" <§ 1 DBG>, "dem Führer . . . Treue bis zum Tode zu halten" <§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG> und sich "in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die NSDAP in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist" <§ 3 Abs. 2 DBG>. 78 Eine solche Bindung an das Reich nur auf dem Wege über Hitler und die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP mußte notwendig die Dauer dieser gegenseitigen Bindung und der aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten von der Fortdauer dieses verfassungsrechtlichen Zustandes abhängig machen <BVerfGE 3, 114>. Denn in dem Augenblick, in dem ein "von der NSDAP getragener Staat" nicht mehr vorhanden und die "unlösliche Verbundenheit des Volkes mit der NSDAP" radikal gelöst worden war, entfiel die entscheidende gesetzliche Grundlage für das nationalsozialistische Beamtenverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht eine geschichtliche, sondern eine rechtliche Folgerung aus dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses gezogen. 79 <2> Voraussetzung für diese Folgerung ist es freilich, daß die gesetzliche Bindung an Hitler und die NSDAP ernst gemeint und effektiv war. Wenn das mit der Erwägung bestritten wird, daß nicht alle Beamten gleichgeschaltet worden seien, daß der unablässige Kampf zwischen Beamtentum und Partei auch 1945 noch nicht beendet gewesen sei und daß die Beamten sich in erster Linie dem Staat gegenüber verpflichtet gefühlt und ihre Arbeit unpolitisch und sachlich ausgeführt hätten, so wird übersehen, daß es allein darauf ankommt, ob die für die Beamten dem Nationalsozialismus gegenüber unbestreitbar bestehende formelle gesetzliche Bindung auch durch Vollzug wirksam war, ob sie also im Konfliktsfalle wirklich durchgesetzt, dem einzelnen Beamten gegenüber zur Geltung gebracht worden ist. Zur Prüfung dieser "Effektivität" der rechtlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gerade den rechtlich gebotenen Weg beschritten, nämlich untersucht, wie die gesetzliche Bindung an den Nationalsozialismus in Rechtswissenschaft und Rechtslehre beurteilt und in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gehandhabt worden ist. - Seite 21 von 47 -

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