weder den "Polizeipotentaten" des "Dritten Reiches" noch jenen "zahlreichen nicht vorgebildeten Elementen" gleichgestellt werden, die nach 1945 in den Staatsdienst aufgenommen worden seien. 4 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung, § 3 Nr. 4 G 131 für verfassungswidrig zu erklären. 5 Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Nur der Bundesminister des Innern hat für die Bundesregierung Stellung genommen. Er verneint einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Geheime Staatspolizei habe sich nach Umfang und Art ihrer Aufgaben und namentlich im Hinblick auf die zu ihrer Erfüllung angewendeten Mittel wesentlich von den sonstigen deutschen Polizeieinrichtungen und von den in anderen Staaten bestehenden Staatssicherheitsbehörden unterschieden. Ihre Sachaufgaben seien bis zum Zusammenbruch fortschreitend von dem Auftrag überwuchert worden, die Machtstellung des Diktators und seiner politischen Partei zu stützen und sie unter Mißachtung der Gesetze und unter vielfachen Verletzungen allgemeiner innerstaatlicher und internationaler Rechtsgrundsätze aufrechtzuerhalten. Die abweichende Behandlung der früheren Gestapoangehörigen sei daher nach Art. 3 GG gerechtfertigt. B. 6 Die am 25. April 1952 unmittelbar gegen das G 131 erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG rechtzeitig eingelegt <BVerfGE 1, 415 ff. <417>; 3, 58 ff. <75>>. Sie ist auch zulässig, da der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 GG vorgetragen hat. Zwar hätte er nach dem G 131 auch ohne die Sonderregelung für die Gestapo keinen Anspruch auf Übergangsgehalt gehabt, da er am 8. Mai 1945 noch nicht zehn Jahre lang Beamter gewesen war. Nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 11 G 131 hätte er jedoch als Beamter zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilgenommen. Dies wird ihm - im Unterschied zu den sonstigen früheren Beamten auf Lebenszeit - durch die angefochtene Bestimmung versagt. Er ist also durch § 3 Nr. 4 G 131 unmittelbar betroffen. C. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. I. 8 Der Beschwerdeführer rügt, er sei unter Verletzung des Art. 3 GG in seiner Rechtsstellung gegenüber den sonstigen vom G 131 erfaßten früheren Beamten benachteiligt. Er will mithin die allgemeine Regelung, insbesondere den Ausschluß der früheren über das G 131 hinausgehenden Ansprüche <§ 77 G 131> nicht angreifen, sondern sich mit der Rechtsstellung begnügen, die er ohne die besondere Behandlung der Gestapo nach dem G 131 haben würde. 9 1. Trotz dieser Beschränkung der Verfassungsbeschwerde muß die Frage nach dem Fortbestand der Beamtenverhältnisse aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes auch im vorliegenden Falle aufgeworfen werden. Folgt man nämlich der im Schrifttum und in der - Seite 2 von 47 -

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