von der positivrechtlichen Gestaltung der Beamtenverhältnisse im "Dritten Reich", insbesondere durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, ausgegangen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen über den Beamteneid und der weiteren Einzelregelungen über das Rechtsverhältnis zum Staat <BVerfGE 3, 98 bis 103> hat das Gericht die Schaffung einer gegenüber der bisherigen grundsätzlich andersartigen Institution des Beamtentums und die rechtliche Umwandlung der entsprechenden Rechtsverhältnisse in spezifisch nationalsozialistische Rechtsverhältnisse gefolgert. Rechtslehre, Disziplinarrechtsprechung und Verwaltungspraxis unter dem nationalsozialistischen Regime hat es nur zur Bestätigung dafür herangezogen, daß es die gesetzlichen Bestimmungen richtig, d. h. so ausgelegt hat, wie sie bei dem damaligen verfassungsrechtlichen Zustand ohne Widerspruch von der Rechtslehre vertreten und in der Praxis angewandt worden sind <BVerfGE 3, 103 bis 113>. Die Umwandlung der bisherigen politisch neutralen Berufsbeamtenverhältnisse in nationalsozialistische Beamtenverhältnisse wird also nicht aus geschichtlichen Vorgängen, sondern aus gesetzlichen Regelungen gefolgert, deren wahrer, durch Auslegung erkannter Charakter durch geschichtliche Ereignisse nur bestätigt wird. 63 Gerade diese von den nationalsozialistischen Gesetzen ausgehende Auslegungsmethode, die diese Gesetze in ihrer Wirkung so ernst nimmt, wie sie gemeint waren und vor allem in nahezu zehnjähriger Praxis angewandt worden sind, offenbart auch den wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen Beamtenrechtsverhältnis und dem Berufssoldatenverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime, bei dem die positivgesetzliche Umgestaltung erst zu einer Zeit erfolgte, als sie nach den Zeitumständen nicht mehr effektiv werden konnte <BVerfGE 3, 310 und 313>. 64 Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Beamten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Beamtenrechte im Grunde wegen des nationalsozialistischen Terrors verloren hätten, wie er sich am deutlichsten in der Reichstagsrede Hitlers vom April 1942 gezeigt hat. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr klar, daß die Reichstagsrede Hitlers und der Reichstagsbeschluß nur zur Bestätigung einerseits für die völlige Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechtsverhältnisse, andererseits für den vom Gericht aus der nationalsozialistischen Beamtengesetzgebung gefolgerten politischen Gehalt der Beamtenrechtsverhältnisse angeführt worden sind. 65 Ebensowenig trifft es zu, daß das Gericht statt der rechtswissenschaftlichen sich einer sozialwissenschaftlichen oder historischen Methode bedient habe, um einen "weißen Fleck" auszufüllen, der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des nationalsozialistischen Regimes zeige. Ein solcher "weißer Fleck" ist nicht vorhanden; für die im wesentlichen übereinstimmenden rechtswissenschaftlichen Meinungen über das Beamtentum unter dem nationalsozialistischen Regime bringt das Urteil in umfangreichen Zitaten eindringliche Belege. Das Gericht konnte sie nicht ohne weiteres als "Lügen" oder "Unsinn" oder "krauses Zeug" abtun - schon deshalb nicht, weil sie zu einem wesentlichen Teil von Verfassern stammen, die auch jetzt das Beamtenrecht wissenschaftlich behandeln, und weil kein Grund ersichtlich ist, ihren damaligen Ausführungen weniger wissenschaftlichen Ernst zuzuerkennen als den heutigen. Die gesetzlichen Vorschriften jener Zeit, die Ergebnisse der Auslegung in Theorie und Praxis stehen für eine objektive Prüfung auch jetzt noch zur Verfügung. Es besteht also kein Anlaß, hinsichtlich der Beamtengesetzgebung, Beamtenrechtsprechung und Beamtenrechtswissenschaft jener Zeit von einem "weißen Fleck" zu sprechen, der einer rechtlichen Wertung unzugänglich wäre. 66 Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, daß "eine so ungeheuer weittragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse auf die unsichere Grundlage eines geschichtlichen Werturteils, einer historischen Rückschau gestützt" werde <BGHZ 13, 265 <299>>. Dabei wird aber an den gesetzlichen Bestimmungen von typisch nationalsozialistischem Gehalt vorbeigegangen und daher auch übersehen, daß das Bundesverfassungsgericht gerade diese Bestimmungen, vornehmlich des Deutschen Beamtengesetzes, ausgelegt und ihnen für den Rechtscharakter der nationalsozialistischen - Seite 17 von 47 -

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