von der positivrechtlichen Gestaltung der Beamtenverhältnisse im "Dritten Reich", insbesondere
durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, ausgegangen. Aus dem Zusammenhang der
Bestimmungen über den Beamteneid und der weiteren Einzelregelungen über das
Rechtsverhältnis zum Staat <BVerfGE 3, 98 bis 103> hat das Gericht die Schaffung einer
gegenüber der bisherigen grundsätzlich andersartigen Institution des Beamtentums und die
rechtliche Umwandlung der entsprechenden Rechtsverhältnisse in spezifisch
nationalsozialistische Rechtsverhältnisse gefolgert. Rechtslehre, Disziplinarrechtsprechung und
Verwaltungspraxis unter dem nationalsozialistischen Regime hat es nur zur Bestätigung dafür
herangezogen, daß es die gesetzlichen Bestimmungen richtig, d. h. so ausgelegt hat, wie sie bei
dem damaligen verfassungsrechtlichen Zustand ohne Widerspruch von der Rechtslehre
vertreten und in der Praxis angewandt worden sind <BVerfGE 3, 103 bis 113>. Die Umwandlung
der bisherigen politisch neutralen Berufsbeamtenverhältnisse in nationalsozialistische
Beamtenverhältnisse wird also nicht aus geschichtlichen Vorgängen, sondern aus gesetzlichen
Regelungen gefolgert, deren wahrer, durch Auslegung erkannter Charakter durch geschichtliche
Ereignisse nur bestätigt wird.
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Gerade diese von den nationalsozialistischen Gesetzen ausgehende Auslegungsmethode, die
diese Gesetze in ihrer Wirkung so ernst nimmt, wie sie gemeint waren und vor allem in nahezu
zehnjähriger Praxis angewandt worden sind, offenbart auch den wesentlichen rechtlichen
Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen Beamtenrechtsverhältnis und dem
Berufssoldatenverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime, bei dem die
positivgesetzliche Umgestaltung erst zu einer Zeit erfolgte, als sie nach den Zeitumständen nicht
mehr effektiv werden konnte <BVerfGE 3, 310 und 313>.
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Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Beamten nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts ihre Beamtenrechte im Grunde wegen des nationalsozialistischen
Terrors verloren hätten, wie er sich am deutlichsten in der Reichstagsrede Hitlers vom April 1942
gezeigt hat. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr klar, daß die Reichstagsrede Hitlers und der
Reichstagsbeschluß nur zur Bestätigung einerseits für die völlige Zerstörung des
verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechtsverhältnisse, andererseits für den vom
Gericht aus der nationalsozialistischen Beamtengesetzgebung gefolgerten politischen Gehalt der
Beamtenrechtsverhältnisse angeführt worden sind.
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Ebensowenig trifft es zu, daß das Gericht statt der rechtswissenschaftlichen sich einer
sozialwissenschaftlichen oder historischen Methode bedient habe, um einen "weißen Fleck"
auszufüllen, der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des
nationalsozialistischen Regimes zeige. Ein solcher "weißer Fleck" ist nicht vorhanden; für die im
wesentlichen übereinstimmenden rechtswissenschaftlichen Meinungen über das Beamtentum
unter dem nationalsozialistischen Regime bringt das Urteil in umfangreichen Zitaten
eindringliche Belege. Das Gericht konnte sie nicht ohne weiteres als "Lügen" oder "Unsinn" oder
"krauses Zeug" abtun - schon deshalb nicht, weil sie zu einem wesentlichen Teil von Verfassern
stammen, die auch jetzt das Beamtenrecht wissenschaftlich behandeln, und weil kein Grund
ersichtlich ist, ihren damaligen Ausführungen weniger wissenschaftlichen Ernst zuzuerkennen
als den heutigen. Die gesetzlichen Vorschriften jener Zeit, die Ergebnisse der Auslegung in
Theorie und Praxis stehen für eine objektive Prüfung auch jetzt noch zur Verfügung. Es besteht
also kein Anlaß, hinsichtlich der Beamtengesetzgebung, Beamtenrechtsprechung und
Beamtenrechtswissenschaft jener Zeit von einem "weißen Fleck" zu sprechen, der einer
rechtlichen Wertung unzugänglich wäre.
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Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, daß "eine so ungeheuer
weittragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse auf die unsichere
Grundlage eines geschichtlichen Werturteils, einer historischen Rückschau gestützt" werde
<BGHZ 13, 265 <299>>. Dabei wird aber an den gesetzlichen Bestimmungen von typisch
nationalsozialistischem Gehalt vorbeigegangen und daher auch übersehen, daß das
Bundesverfassungsgericht gerade diese Bestimmungen, vornehmlich des Deutschen
Beamtengesetzes, ausgelegt und ihnen für den Rechtscharakter der nationalsozialistischen
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