Entscheidendes aussagt. Es kommt eben auf den jeweiligen Inhalt der Berufspflicht und der ihr
entsprechenden Tätigkeit an. Die Behauptung aber, die gesetzliche "Berufspflicht" der Beamten
sei auch im nationalsozialistischen Staat dahin gegangen, politisch neutrale, d. h. alle
Staatsangehörigen in gleicher Weise berücksichtigende Berufsarbeit zu leisten, ist falsch.
60
Der von der NSDAP beherrschte Staat hat - entsprechend der die allen gemeinsame
Menschenwürde mißachtenden nationalsozialistischen Lehre - Zwecke verfolgt und Aufgaben in
den staatlichen Bereich übernommen, die eine sachliche Gleichbehandlung der Staatsbürger auf
allen Gebieten der staatlichen Verwaltung unmöglich machten. Solche Zwecke und Aufgaben
sind in einem Rechtsstaat und für ein rechtsstaatliches Berufsbeamtentum schlechthin
ausgeschlossen <vgl. hierzu jetzt Herbert Krüger in öffentliche Verwaltung 1956 S. 555>. Das
"Dritte Reich" war ein sogenannter Weltanschauungsstaat, der - wie Herbert Krüger in seinem
Gutachten "Die Rechtswirkung der strukturellen und geistigen Umgestaltung des deutschen
Staates nach 1945 auf das Reichskonkordat", 1956 mit Recht bemerkt - im Prinzip "nur solche
Personen als Angehörige, vor allem aber als Organe <duldete>, die sich zu dem staatlich
festgelegten geistigen Inhalt" bekannten, und der "die Reinerhaltung, Festigung und Verbreitung
dieses Gehalts als eine seiner vornehmsten Aufgaben" betrachtete. Angesichts solcher
grundlegenden Wesensverschiedenheiten staatlicher Zwecke und staatlicher Aufgaben wäre es
eine Verkennung, ja Mißachtung der Stellung des Beamtentums im freiheitlich-demokratischen
Staate, wollte man annehmen, daß Aufgabengebiete und Pflichten der Beamten bei der
Durchführung ihrer heutigen Aufgaben sich nicht grundsätzlich von denjenigen der Beamten des
nationalsozialistischen Staates unterschieden, ja überhaupt nicht unterscheiden könnten. Das
hat mit der Frage nichts zu tun, ob jeder Beamte im nationalsozialistischen Regime seine
gesetzliche Pflicht zur Tätigkeit im nationalsozialistischen Sinne wirklich erfüllt oder ob er sich
mit mehr oder weniger Erfolg darum bemüht hat, entgegen dieser Pflicht seine Arbeit tatsächlich
in politisch neutralem Sinne durchzuführen und in seiner gesamten Tätigkeit stets alle
Staatsbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung gleich sachlich zu
behandeln. Denn Rechtsansprüche kann der Beamte nicht aus seinem tatsächlichen Verhalten,
sondern immer nur aus seinem gesetzlichen Rechtsverhältnis herleiten.
61
Gegenüber dieser unmittelbar ersichtlichen grundsätzlichen Politisierung der Beamtentätigkeit im
nationalsozialistischen System bedeutet auch die allgemeine Erwägung nichts, das Beamtentum
habe - im Großen gesehen - an der politischen Peripherie gestanden und keine politischen
Führungsaufgaben gehabt. Maßgebend ist allein, daß die verwaltende und rechtsprechende
Tätigkeit des einzelnen Beamten im nationalsozialistischen Staat durch die gesetzliche
Gestaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses und der ihm entsprechenden Dienstpflicht
eindeutig parteipolitisch fixiert worden ist und dadurch ihren besonderen rechtlichen Charakter
erhalten hat.
62
b> Erst die Erkenntnis, daß der Institution des Berufsbeamtentums und dem einzelnen
Beamtenrechtsverhältnis je nach der positiven gesetzlichen Regelung ein verschiedener
rechtlicher Gehalt gegeben werden kann, eröffnet die Möglichkeit zur Beantwortung der
Rechtsfrage, ob eine solche Institution und die ihr entsprechenden einzelnen Rechtsverhältnisse
einen Wechsel der Staatsform überdauern können. Der Prüfung dieser Rechtsfrage kann ein
Gericht sich nicht dadurch entziehen, daß es von einem gewissermaßen übergesetzlichen
Begriff des Beamtentums und des Beamtenrechtsverhältnisses ausgeht, den es abstrakt dahin
bestimmt, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen
Sinne politische Funktionen für den Staat ausübe, um dann die scheinbar selbstverständliche
Folgerung zu ziehen, daß, wie diese Funktionen, so auch die Beamtenverhältnisse ihrer Träger
unwandelbar seien, gleichgültig, ob der Staat auf einem freiheitlich- demokratischen
Mehrparteiensystem beruht oder eine nationalsozialistische oder kommunistische EinparteienVerfassung hat. Ebenso wäre es verfehlt, die Institution eines politisch neutralen
Berufsbeamtentums im Sinne der Weimarer Verfassung als Maßstab zugrunde zu legen und die
hiervon abweichende Rechtsgestaltung unter dem nationalsozialistischen Regime schlechthin
als rechtsunwirksame Unrechtsmaßnahme unbeachtet zu lassen. Diesen Fehler begeht gerade
die Kritik, die dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, sein Rechtsspruch sei nicht einer Norm,
sondern einer "Folgerung der Geschichte", nämlich der Geschichte des Berufsbeamtentums im
nationalsozialistischen Staat entnommen worden. In Wahrheit ist das Bundesverfassungsgericht
- Seite 16 von 47 -